Was soll denn Hausgeld sein? Endlich Eigentümer:in und endlich keine Miete mehr zahlen, oder nicht?
Das stimmt so weit. ABER: Nur, weil eine Wohnung oder ein Haus gekauft wurde, entfallen jetzt nicht alle weiteren monatlichen Kosten.
Ganz im Gegenteil: Eigentum verpflichtet! So sind Eigentümer:innen für den Erhalt und die Instandsetzung sowie laufende Modernisierungen verantwortlich.
Um die aufkommenden Kosten bezahlen zu können, müssen Eigentümer:innen in einer Wohneigentumsgemeinschaft (kurz: WEG) eine Abschlagszahlung leisten: Das Hausgeld oder Wohngeld.
Das Wichtigste zum Hausgeld in Kürze:
- Hausgeld (umgangssprachlich Wohngeld) ist eine Vorauszahlung von Miteigentümer:innen einer WEG für die Instandhaltung, Pflege und Bewirtschaftung von Gemeinschaftseigentum.
- Das Hausgeld besteht aus umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten.
- Die Fälligkeit der Zahlung ist in Teilungserklärung oder Wirtschaftsplan festgesetzt.
- Die Höhe des Hausgeldes variiert je nach Ausstattung und Zustand der Anlage. Das Alter ist besonders ausschlaggebend.
- Der jährlichen Hausgeldabrechnung sind die aufgeschlüsselten Kosten und die exakte Verteilung des Hausgeldes zu entnehmen.
- Die Höhe des Hausgeldes beträgt durchschnittlich 3-4,50 Euro pro Quadratmeter/Monat.
- Hausgeld kann als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
- Die Hausverwaltung kann zur Eintreibung ausstehender Hausgelder berechtigt werden und diese ggf. gerichtlich einfordern.
- Bei Eigentümerwechsel müssen Hausgeldschulden beglichen werden, aber Überschüsse nicht zurückgezahlt werden.
Definition von Hausgeld
Hausgeld, häufig auch als Wohngeld bezeichnet, ist eine im Voraus zu leistende Unterhaltszahlung für die Instandhaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums einer WEG. Sie ist vergleichbar mit der Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung.
Die Zahlung des Hausgeldes ist unabhängig davon, ob eine Wohnung persönlich genutzt wird, vermietet ist oder gar leer steht. Als Mitglied einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) sind Eigentümer:innen zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet.
WICHTIG: Wohngeld im Rahmen der WEG ist nicht mit der durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Sozialleistung zu verwechseln. Mehr zum Thema Wohngeld für einkommensschwache Familien lesen Sie hier
Der konkrete Nutzen des Hausgeldes
Der Nutzen von Hausgeld besteht darin, dass es zur Finanzierung und Verwaltung von gemeinschaftlich genutztem Wohneigentum dient.
Darunter versteht man im Allgemeinen:
- Gemeinschaftsfinanzierung: Das Hausgeld ermöglicht den Eigentümer:innen einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) die gemeinsame Finanzierung von notwendigen Aufgaben wie Instandhaltung, Reparaturen, Versicherungen, Reinigungsdiensten und anderen gemeinschaftlichen Ausgaben.
- Deckung laufender Kosten: Das Hausgeld deckt die laufenden Kosten für den Betrieb und die Pflege des Gemeinschaftseigentums, wie z. B. die Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Flächen, die Gartenpflege, Müllentsorgung und Gemeinschaftsstrom.
- Instandhaltungsrücklage: Ein Teil des Hausgeldes wird in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt. Diese Rücklage dient als finanzielle Reserve für größere Reparaturen und Renovierungen, um unvorhergesehene Kosten zu bewältigen und den langfristigen Wert des Eigentums zu erhalten.
- Professionelle Verwaltung: Durch das regelmäßige Eintreiben des Hausgeldes und die geordnete Verwendung der Mittel ermöglicht es eine professionelle Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die für eine geordnete und gut organisierte Wohnanlage sorgt.
- Werterhaltung der Immobilie: Durch die kontinuierliche Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen trägt das Hausgeld zur Werterhaltung der Immobilie bei und verhindert, dass größere Schäden entstehen, die möglicherweise hohe Sonderumlagen erforderlich machen würden.
Insgesamt trägt das Hausgeld dazu bei, eine funktionierende und gepflegte Wohnanlage zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der Eigentümer:innen entspricht und den langfristigen Wert der Immobilie schützt.
Es ermöglicht eine gemeinschaftliche Finanzierung und professionelle Verwaltung, die für eine harmonische Wohnatmosphäre und den Erhalt des Gemeinschaftseigentums von großer Bedeutung sind.
Fälligkeitsdatum der Hausgeldzahlungen
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gemäß § 28 Absatz 2 sind Wohnungseigentümer:innen dazu verpflichtet, das Hausgeld entsprechend des Wirtschaftsplans im Voraus an die Hausverwaltung zu entrichten. Normalerweise erfolgen diese Zahlungen monatlich, jedoch auch quartalsweise und jährliche Zahlungen sind möglich.
Wann das Hausgeld fällig ist, ergibt sich für gewöhnlich aus der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) einer Wohneigentumsgemeinschaft. Häufig ist diese auf den dritten Werktag eines Kalendermonats festgelegt (entsprechend den äquivalenten Nebenkosten im Mietvertrag).
Sollte in der Teilungserklärung kein Zahlungszeitpunkt festgeschrieben und auch nicht anderweitig vereinbart worden sein, so kann mit Beschluss im Wirtschaftsplan auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Hausgeldes festgesetzt werden. Der Beschluss muss im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst werden.
Wichtig: Stellt sich im Verlauf des Jahres heraus, dass die Berechnungen für das Hausgeld zu niedrig angesetzt wurden, muss der Wirtschaftsplan ergänzt werden. Dies erfolgt über die sogenannte Sonderumlage.
Bestandteile des Hausgeldes
Das Hausgeld besteht aus mehreren Teilen. Diese lassen sich in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten unterteilen.
Umlagefähig bedeutet, dass im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung (Sondereigentum) die Kosten an die Mieter:in weitergegeben werden können.
Zu den umlagefähigen Kosten gehören:
- Betriebskosten – Frisch- und Abwasser, Abfallentsorgung, Treppenhaus- und Gartenpflege
- Heizkosten und Stromkosten für das Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhäuser)
- Kosten für Hausmeister:innen
- Kabel-TV oder Antennen-Kosten (sofern nicht abweichend geregelt)
- Wohngebäudeversicherungsbeiträge
Nicht umlagefähige Kosten müssen indes von der Eigentümer:in selbst bezahlt werden.
Zu den nicht umlagefähigen Teilen des Hausgeldes zählen:
- Verwaltungskosten (WEG-Verwaltung, Kontogebühren der Gemeinschaft)
- Instandhaltungsrücklage (Rücklage für Reparaturen & Renovierungen)
Nicht im Hausgeld inbegriffene Zahlungen
Ein Großteil aller Nebenkosten, die Wohnungseigentümer:innen zahlen müssen, sind bereits in dem Hausgeld enthalten, allerdings nicht alle. Die Hausgeldabrechnung umfasst nur den Teil der Kosten, die für das Gemeinschaftseigentum, also die gemeinschaftlich genutzten Bereiche entstehen. Kosten für die individuelle Wohnung oder die individuellen Eigentümer:in bleiben zusätzlich bestehen.
Zu diesen individuellen Kosten gehören primär die Grundsteuer (zu zahlen an die Kommune) und Kosten, die durch die eigenständige Nutzung der Wohnung entstehen. Dazu zählen:
- Stromkosten und Heizkosten (siehe Heizkostenabrechnung)
- Kosten für privaten Internet- und Telefonanschluss
- GEZ-Gebühren
Tabelle zu Umlagefähigen und Nicht-Umlagefähigen Hausgeld-Kosten
Ist eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft vermietet, können die Vermieter:innen einen Teil des Hausgeldes im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mietenden umlegen. Dieser Teil nennt sich umlegbares Hausgeld:
Umlagefähige Hausgeld-Kosten | NICHT umlagefähige Hausgeld-Kosten |
---|---|
Abfallentsorgung | WEG Verwaltungskosten |
Hausstrom (nicht Wohnung) | Instandhaltungsrücklage |
Wasser (Haus nicht Wohnung) | |
Abwasser (Haus nicht Wohnung) | |
Wohngebäudeversicherung | |
Heizkosten für das Gemeinschaftseigentum | |
Stromkosten für das Gemeinschaftseigentum | |
Facility Manager | |
Fahrstuhlwartung | |
Treppenhauspflege | |
Gartenpflege |
Berechnung der Höhe des Hausgeldes
Für die Kalkulation des Hausgeldes erstellt die Verwaltung einen Wirtschaftsplan. Dieser wird im Rahmen der Eigentümerversammlung vorgestellt.
Für die Erstellung dieses Plans errechnet die Hausverwaltung auf Basis der Vorjahre den Mittelwert der Kosten und geschätzte Preissteigerungen für das kommende Jahr ab. Die zu erwartenden Kosten werden im Anschluss auf die Wohnungen verteilt und in monatliche Zahlungen heruntergebrochen. Wie viel die einzelnen Miteigentümer:innen zahlen müssen, ist primär von deren Miteigentumsanteilen abhängig.
Zusätzlich erhebt die Verwalter:in bei der Erstellung einen Zuschlag auf die eigentlichen Kosten. Dieser wird der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft zugeführt.
Grundsätzlich kann festgehalten werden: Das Hausgeld ist höher, je aufwendiger und umfassender die Ausstattung einer Wohnanlage ist.
Verteilung des Hausgeldes innerhalb der WEG
Die Kostenverteilung kann auf zwei Arten stattfinden:
- Der Gesamtbetrag wird entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt (siehe Teilungserklärung). Die Miteigentumsanteile stehen für den rechnerischen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Besitzt eine Wohnung ¼ der Gesamtfläche aller Wohnungen des Hauses, so besitzt die Eigentümer:in auch ¼ der Miteigentumsanteile. Folglich müsste diese auch ¼ des Hausgeldes aufbringen.
- Die Verteilung erfolgt gemäß eines Umlageschlüssels.
Wonach sich dieser Schlüssel richtet, kann die Gemeinschaft in der Teilungserklärung festlegen. Häufig wird der individuelle Verbrauch oder die Anzahl der Personen im Haushalt als Verteilschlüssel genutzt.
In jedem Fall ist die Art der Aufteilung in der Teilungserklärung festgeschrieben.
Festlegung des Hausgeldes
Einen Vorschlag zur Höhe des Hausgeldes eröffnet die Hausverwaltung auf der jährlichen Eigentümerversammlung in Form eines Wirtschaftsplans. Dieser basiert auf den Berechnungen und Schätzungen der zu erwartenden Kosten sowie der berechneten Instandhaltungsrücklage.
Der vorgestellte Wirtschaftsplan muss durch die Miteigentümer:innen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Sollte die Gemeinschaft den Wirtschaftsplan nicht billigen, kann eine Änderungen beantragt werden. In der Regel werden seriöse Verwalter:innen jedoch einen gewissenhaften Wirtschaftsplan erstellen und die Hausgelder entsprechend festlegen.
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage
Für die Höhe der Instandhaltungsrücklage sind indes der Zustand und das Alter der Wohnanlage maßgeblich. Die Höhe muss auf der Hausgeldabrechnung separat aufgeführt sein. Die Berechnung basiert auf der zweiten Berechnungsverordnung und ist gesetzlich geregelt. Nach dieser gelten für Immobilien folgende Instandhaltungswerte als angemessen:
Alter des Gebäudes | Instandhaltungsrücklage pro m² |
---|---|
Bis 22 Jahre | 7,10 Euro |
Zwischen 22 & 32 Jahren | 9,00 Euro |
Über 32 Jahre | 11,50 Euro |
Die tatsächliche Höhe der Rücklage ist jedoch stark vom Zustand, der Ausstattung und dem Alter der einzelnen Anlagenteile abhängig. Die Verwaltung legt die Höhe dabei immer aufgrund von Erfahrungswerten und weitreichender Berechnungen fest.
Richtwerte für die Höhe des Hausgeldes
Die Höhe des Hausgeldes (Hausgeld-Kostenspiegel) ist sowohl vom eigenen Verbrauch als auch von der jeweiligen Ausstattung der Wohnanlage abhängig. Zudem bestimmt sich die Instandhaltungsrücklage über das Gebäudealter. So lassen sich nur schwer allgemeine Aussagen zur Höhe des Hausgeldes treffen.
Fakt ist jedoch, dass die Höhe direkt mit dem Alter einer Immobilie zusammenhängt. Gerade bei Neubauwohnungen sind Aufwendungen für Instandsetzungen nur in geringer Höhe vorhanden.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2018 lag der durchschnittliche Betrag, der pro Quadratmeter an Hausgeld berechnet wird, bei 2,17 Euro + Verwaltungskosten & Instandhaltungsrücklage.
Laut Angaben der Bundesstatistiker:innen liegen die Rücklagen zwischen 0,59 Euro und 1,04 Euro pro Monat und Quadratmeter. Das Haus Online spricht von 0,58 Euro bis 1,08 Euro pro Monat und Quadratmeter.
Im Schnitt liegen die Kosten somit zwischen 3 und 4,50 Euro pro Quadratmeter und Monat.
Anhand der folgenden Tabelle können Sie Richtwerte für verschiedene Wohnungsgrößen entnehmen:
Wohnfläche | Hausgeld pro Monat | Hausgeld pro Jahr |
---|---|---|
50 Quadratmeter | 150 bis 225 Euro | 1.800 bis 2.700 Euro |
60 Quadratmeter | 180 bis 270 Euro | 2.160 bis 3.240 Euro |
70 Quadratmeter | 210 bis 315 Euro | 2.520 bis 3.780 Euro |
80 Quadratmeter | 240 bis 360 Euro | 2.880 bis 4.320 Euro |
90 Quadratmeter | 270 bis 405 Euro | 3.240 bis 4.860 Euro |
100 Quadratmeter | 300 bis 450 Euro | 3.600 bis 5.400 Euro |
120 Quadratmeter | 360 bis 540 Euro | 4.320 bis 6.480 Euro |
Die Hausgeldabrechnung
Analog zur Heizkostenabrechnung muss auch die Hausgeldabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellt werden. Diese beträgt in den meisten Fällen ein Jahr.
Aus der Hausgeldabrechnung müssen Eigentümer:innen erkennen können, welche Kosten angefallen sind, wie diese verteilt wurden und welche Nach-/Rückzahlungen nach Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen zu erwarten sind.
Dabei müssen alle „Nebenkosten“ verständlich aufgeschlüsselt sein und auch die entsprechenden Verteilschlüssel mit angegeben werden.
Hausgeld von der Steuer absetzen
Allgemein können Eigentümer:innen das Hausgeld als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Konkret ist die Nutzung der Wohnung entscheidend:
Selbstgenutzte Eigentumswohnung:
- 20% der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Winterdienst etc.
- 20% der Handwerkerleistungen für Wartungs-, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten
Vermietete Eigentumswohnung:
- Nur die Kosten, die von der Eigentümer:in selbst getragen wurden, können als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Nur bereits getätigte Kosten können abgesetzt werden (die Absicht, Geld auszugeben, reicht nicht).
Eigentümer:innen, die im Haus Tätigkeiten übernehmen, können ihre Arbeitsleistung nicht absetzen. Kosten für Werkzeug, Material und Fahrtkosten können abgesetzt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Steuerrecht in Deutschland komplex ist und individuelle steuerliche Situationen variieren können. Es wird empfohlen, eine Steuerberater:in zu konsultieren, um die spezifischen steuerlichen Auswirkungen von Hausgeldzahlungen in der jeweiligen Situation zu klären.
Miteigentümer zahlt kein Hausgeld
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Verwaltung, die ausstehende Hausgelder von den Miteigentümer:innen einzufordern (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Sollte eine Partei nicht zahlen wollen oder mit den Zahlungen in Rückstand geraten, muss die Verwalter:in im Namen der Gemeinschaft die Gelder einfordern. Dies kann im Zweifel auch durch gerichtliche Schritte passieren. Damit eine Verwaltung zur Einbringung der Forderung berechtigt ist, wird diese im Rahmen der Verwalterbestellung dazu ermächtigt. Sollte dies nicht geschehen sein, reicht auch ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung.
Hausgeld beim Wechsel der Eigentümer:innen
Beim Eigentümerwechsel wird das Hausgeld in der Regel anteilig abgerechnet. Somit trägt die Verkäufer:in die bis zum Verkauf entstandenen Hausgeldzahlungen für den Zeitraum, in dem sie Eigentümer:in war. Die Käufer:in übernimmt die anteiligen Hausgeldzahlungen ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
Wenn am Ende des Jahres bei der Hausgeldabrechnung festgestellt wird, dass nicht das gesamte geplante Hausgeld verwendet wurde, profitiert die neue Eigentümer:in davon. Anders als bei Schulden, bei denen die vorherige Eigentümer:in für ausstehende Hausgeldzahlungen verantwortlich ist, muss die neue Eigentümer:in eventuelle Überschüsse, die nach dem Eigentümerwechsel entstanden sind, nicht an die vorherige Eigentümer:in zurückzahlen.
Die Instandhaltungsrücklage, die während der Eigentümerzeit der Verkäufer:in angesammelt wurde, bleibt in der Regel in der Wohneigentumsgemeinschaft (WEG). Die Verkäufer:in erhält bei einem Eigentümerwechsel keine Rückerstattung der eingezahlten Instandhaltungsrücklage. Die Käufer:in profitiert jedoch von einem bereits vorhandenen Polster für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen.
Fazit – Hausgeld in der WEG
Das Hausgeld, auch als Wohngeld bekannt, ist eine monatliche Zahlung, die Eigentümer:innen einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) leisten müssen. Es dient zur Finanzierung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und deckt unter anderem Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Reinigungsdienste und Versicherungen ab. Die Hausgeldzahlungen ermöglichen eine gemeinschaftliche Finanzierung und professionelle Verwaltung des Wohneigentums, wodurch eine gepflegte Wohnanlage erhalten und der Wert der Immobilie geschützt wird.
Die Höhe des Hausgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Verbrauch, der Ausstattung der Wohnanlage und dem Gebäudealter. Es gibt umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten, wobei umlagefähige Kosten auf Mieter:innen übertragen werden können. Die Aufteilung des Hausgeldes innerhalb der WEG erfolgt entweder nach Miteigentumsanteilen oder einem festgelegten Umlageschlüssel.
Die Verwaltung erstellt einen Wirtschaftsplan für die Berechnung des Hausgeldes, der auf den Kosten der Vorjahre und geschätzten Preissteigerungen basiert. Das Hausgeld beinhaltet auch eine Instandhaltungsrücklage, die für größere Reparaturen und Renovierungen vorgesehen ist.
Das Hausgeld kann von Eigentümer:innen steuerlich abgesetzt werden, jedoch hängt dies von der Nutzung der Wohnung ab. Selbstgenutzte Eigentumswohnungen können bestimmte Arbeitskosten von der Steuer absetzen, während vermietete Eigentumswohnungen nur die vom Eigentümer selbst getragenen Kosten absetzen können.
Beim Wechsel der Eigentümer:innen wird das Hausgeld in der Regel anteilig abgerechnet. Eventuelle Überschüsse nach der Hausgeldabrechnung müssen nicht an die vorherige Eigentümer:in zurückgezahlt werden, sondern verbleiben in der WEG. Die Instandhaltungsrücklage bleibt ebenfalls in der Gemeinschaft und wird nicht an die vorherige Eigentümer:in zurückgezahlt.
FAQ
Hausgeld, auch Wohngeld genannt, ist eine monatliche Vorauszahlung, die Eigentümer:innen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leisten müssen. Es dient der Finanzierung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, einschließlich Instandhaltung, Pflege und Bewirtschaftung. Das Hausgeld deckt Kosten für gemeinsame Ausgaben wie Reinigung, Reparaturen, Versicherungen und andere Aufgaben ab. Es ermöglicht eine professionelle Verwaltung und den Erhalt des Gemeinschaftseigentums.
Das Wohngeld, auch Hausgeld genannt, muss monatlich im Voraus gezahlt werden. Der genaue Zahlungszeitpunkt ergibt sich normalerweise aus der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG). Häufig ist das Hausgeld zum dritten Werktag eines Kalendermonats fällig, ähnlich den Nebenkosten in einem Mietvertrag. Falls in der Teilungserklärung kein fester Zahlungszeitpunkt festgelegt wurde, kann die Fälligkeit des Hausgeldes per Beschluss in der Eigentümerversammlung im Wirtschaftsplan festgelegt werden.
Nicht Teil des Hausgeldes sind individuelle Nebenkosten für die Eigentümer:in. Das bedeutet, dass Kosten für den persönlichen Strom- und Heizungsverbrauch (Heizkostenabrechnung), private Internet- und Telefonanschlusskosten sowie die Grundsteuer (zu zahlen an die Kommune) nicht im Hausgeld enthalten sind. Auch die GEZ-Gebühren für den Rundfunkbeitrag gehören nicht zum Hausgeld und müssen separat beglichen werden. Das Hausgeld umfasst nur die Kosten, die für das Gemeinschaftseigentum und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche entstehen.
Die Verteilung des Hausgeldes in einer Wohneigentumsgemeinschaft kann auf zwei Arten stattfinden. Erstens, indem der Gesamtbetrag entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt wird, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. Das bedeutet, dass Eigentümer:innen mit größerem Anteil am Gemeinschaftseigentum auch einen höheren Anteil des Hausgeldes tragen. Zweitens, kann die Verteilung gemäß eines Umlageschlüssels erfolgen, der in der Teilungserklärung festgelegt wird. Dieser Schlüssel kann den individuellen Verbrauch oder die Anzahl der Personen im Haushalt berücksichtigen. Die Art der Aufteilung ist immer in der Teilungserklärung vermerkt und wird entsprechend angewendet.
Das Hausgeld wird von der Hausverwaltung bestimmt. Die Verwaltung erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan, der auf den Berechnungen und Schätzungen der zu erwartenden Kosten sowie der Instandhaltungsrücklage basiert. Dieser Plan wird den Eigentümer:innen auf der jährlichen Eigentümerversammlung präsentiert und muss dort mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Seriöse Verwalter:innen erstellen gewissenhafte Wirtschaftspläne und legen das Hausgeld entsprechend fest. Bei Nichtbilligung des Wirtschaftsplans können Änderungen beantragt werden.
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ergibt sich aus dem Zustand und dem Alter der Wohnanlage. Die Berechnung basiert auf der zweiten Berechnungsverordnung und ist gesetzlich geregelt. Es gibt bestimmte angemessene Instandhaltungswerte für Immobilien je nach Alter. Die tatsächliche Höhe der Rücklage hängt jedoch stark vom Zustand, der Ausstattung und dem Alter der einzelnen Anlagenteile ab, und die Verwaltung legt sie basierend auf Erfahrungswerten und umfassenden Berechnungen fest.
Die Höhe des Hausgeldes variiert je nach individuellem Verbrauch und Ausstattung der Wohnanlage. Es gibt keine allgemeine Aussage über die genaue Höhe, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Durchschnitt betrug das Hausgeld pro Quadratmeter im Jahr 2018 etwa 2,17 Euro plus Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage. Die Rücklagen lagen laut Statistischem Bundesamt zwischen 0,59 Euro und 1,04 Euro pro Monat und Quadratmeter. Die Kosten können im Schnitt zwischen 3 und 4,50 Euro pro Quadratmeter und Monat liegen.
5 Antworten
Hi, dieser Artikel war wieder einmal sehr hilfreich. Ich hoffe auf weitere Einblicke. Liebe Grüße
Darf der Verwalter eine Liste des monatlichen Hausgeldes allen Wohnungseigentümer zukommen lassen bzw. offenlegen?
Datenschutz!?
Grundsätzlich sollten WEG-Verwaltung den Austausch von personenbezogenen Daten auch innerhalb der WEG auf ein Minimum beschränken. Frei nach dem Grundsatz: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“. So sollten Verwaltungen prinzipiell keine Kontoverbindungen der Miteigentümer:innen oder Kontaktinformationen ohne vorherige Freigabe durch die betroffenen Teilen.
Gleiches gilt auch für Hausgelder, solange hierzu keine expliziter Grund besteht. Es sei denn, bei der Liste handelt es sich um Auflistungen von Hausgeldrückständen. In diesem Fall ist die WEG-Verwaltung verpflichtet, die Informationen zur Vermögenslage der Gemeinschaft im Rahmen der Eigentümerversammlung offenzulegen. Hierzu zählen auch Informationen zu offenen Hausgeldforderungen (LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020, 5 S 50/20).