Mietminderung: Was ist wann erlaubt?

Eine Mietminderung kann für Mieter:innen eine wichtige Möglichkeit sein, um auf Mängel in der Wohnung zu reagieren. Ob es sich um Schimmel, Lärmbelästigung oder andere Beeinträchtigungen handelt – die Minderung der Miete ist ein rechtliches Instrument, das bei bestimmten Umständen greift.

Doch wie funktioniert die Mietminderung genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie gehen Mieter:innen richtig vor? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was es zu diesem Thema zu wissen gibt.

  • Mietminderung bedeutet, dass Mietende die Miete kürzen können, wenn erhebliche Mängel wie Lärm, Wasserschäden oder Heizungsausfälle vorliegen.
  • Vor einer Mietminderung müssen Mietende den Mangel der Vermieter:in schriftlich melden und eine Frist zur Behebung setzen.
  • Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere des Mangels ab und erfolgt anteilig zur beeinträchtigten Wohnqualität.
  • Baulärm rechtfertigt eine Mietminderung, besonders wenn die Arbeiten nicht angekündigt oder über längere Zeit intensiv ausgeführt werden.
  • Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, bei Unsicherheiten über die Höhe der Mietminderung rechtlichen Rat einzuholen oder ein Schlichtungsverfahren anzustreben.

Grundlagen der Mietminderung

Eine Mietminderung kann dann erklärt werden, wenn Mieter:innen aufgrund von Mängeln in der Nutzung ihrer Wohnung eingeschränkt sind.

Vermieter:innen sollten daher die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Instruments verstehen, um entsprechend reagieren zu können, wenn Mieter:innen eine Minderung der Miete geltend machen.

Die Minderung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 536 BGB) geregelt und kann greifen, wenn der Wohnwert erheblich beeinträchtigt wird. Dazu zählen unter anderem bauliche Mängel, unzumutbarer Lärm, Heizungsausfall oder auch Schimmelbefall.

Eine Mietminderung greift, wenn die Mietenden die Mängel gemeldet haben, die Vermietende diese nicht innerhalb der Frist beseitigt hat und die Mietenden daraufhin eine Mietminderung erklärt. Entscheidend ist, dass die Mieter:in den Mangel nicht selbst verursacht hat.

Der Mietzins inkl. Nebenkosten reduziert sich dann für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, in Höhe der Beeinträchtigung.

Dabei kommt es häufig zu Streitpunkten über die angemessene Höhe der Mietminderung, weshalb eine schnelle Mängelbeseitigung im Interesse der Vermieter:innen liegt, um weitere Mietverluste zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 536 BGB regelt die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln.
  • Minderung greift ab Verstreichen der Frist für die Beseitigung des Mangels und der Erklärung der Mietminderung
  • Keine Mietminderung, wenn der Mangel durch die Mieter:innen verursacht wurde.
  • Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung.
  • Mieter:innen müssen den Mangel unverzüglich melden, damit Vermieter:innen die Chance zur Behebung haben.
  • Keine Mietminderung bei unerheblichem Mangel (z.B. leichte Schönheitsfehler).

Berechtigte Gründe für eine Minderung der Miete

Mieter:innen haben das Recht, die Miete zu mindern, wenn bestimmte Mängel vorliegen, die den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigen. Vermieter:innen sollten sich der häufigsten Gründe bewusst sein, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können, bevor es zu einer Minderung kommt.

Mängel in der Wohnung

  • Feuchtigkeit und Schimmel: Schimmelbildung in der Wohnung ist ein häufiger Grund für Mietminderungen. Vermieter:innen sind in der Pflicht, schnell zu handeln, sobald sie Kenntnis von solchen Problemen erhalten. Das Ausmaß des Schimmels bestimmt die Höhe der Mietminderung. Wenn der Schimmelbefall jedoch auf falsches Heizen und Lüften durch die Mietende zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Mietminderung.
  • Heizungsausfall: Wenn die Heizung im Winter ausfällt oder nicht ordnungsgemäß funktioniert, führt dies in der Regel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität, was die Minderung der Miete rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben Mietende innerhalb der Heizperiode ein Recht auf eine funktionierende Heizungsanlage.
  • Defekte Sanitäranlagen: Ein Ausfall der Toilettenspülung oder der Dusche kann die Mieter:innen erheblich beeinträchtigen und ist ein legitimer Grund für eine Mietminderung.

Lärmbelästigung

  • Bauarbeiten: Auch erhebliche Lärmbelästigung, etwa durch anhaltende Bauarbeiten im oder am Gebäude, kann eine Mietminderung rechtfertigen. Vermieter:innen sollten solche Arbeiten, wenn möglich, ankündigen und den Zeitraum der Störungen so kurz wie möglich halten.
  • Lärmbelästigung durch Nachbarn: Auch dauerhafte Ruhestörungen, wie laute Nachbarn, können unter Umständen einen Grund für die Mietminderung darstellen, wenn die Vermieter:innen nicht in der Lage sind, für Ruhe zu sorgen.

Kleinreparaturen

Nicht jede kleine Reparatur rechtfertigt eine Mietminderung. Kleinreparaturen, wie der Austausch von Türgriffen oder das Reparieren eines tropfenden Wasserhahns, fallen oft in den Zuständigkeitsbereich der Mieter:innen, sofern die vertraglich festgelegte Kleinreparaturklausel dies vorsieht. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag zu Kleinreparaturen in Mietwohnungen.

Ankündigung der Minderung durch die Mietenden

Wenn Mieter:innen eine Mietminderung aufgrund eines Mangels an der Mietsache geltend machen möchten, müssen sie dies der Vermieter:in ordnungsgemäß ankündigen. Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen und klar darlegen, welche Mängel bestehen und inwiefern diese den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen.

Diese Information ermöglicht der Vermieter:in, den Mangel zu beheben und so eine dauerhafte Minderung der Miete zu vermeiden. Eine rechtzeitige und detaillierte Kommunikation beugt Missverständnissen vor und sorgt für eine transparente Lösung des Problems.

Inhalte der Ankündigung einer Mietminderung durch die Mietenden

  • Beschreibung des Mangels: Die Mieter:innen müssen den Mangel detailliert beschreiben, einschließlich des Ortes und der Auswirkungen auf die Wohnqualität.
  • Dauer des Mangels: Wann wurde der Mangel zum ersten Mal bemerkt? Ist er temporär oder dauerhaft?
  • Frist zur Mängelbeseitigung: Eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung sollte in der Ankündigung gesetzt werden.
  • Angabe der Höhe der Mietminderung: In der Ankündigung sollte auch die geplante Höhe der Mietminderung angegeben werden. Diese richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und sollte angemessen sein.

Vorlage zur Ankündigung der Mietminderung

Hier ist eine mögliche Vorlage, die Mieter:innen für die Ankündigung einer Mietminderung nutzen können:

Mietminderung wegen Mangel an der Mietsache

Name der Mieter:in

Adresse der Mietwohnung

PLZ, Ort

Name der Vermieter:in

Adresse der Vermieter:in

PLZ, Ort

Datum

Betreff: Ankündigung der Mietminderung wegen [Mangelbeschreibung]

Sehr geehrte:r [Name der Vermieter:in],

hiermit teile ich Ihnen mit, dass in der von mir gemieteten Wohnung in [Adresse + Beschreibung der Wohnung innerhalb der Wohnanlage] seit dem [Datum des Auftretens des Mangels] ein Mangel vorliegt, der den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt.

Der Mangel äußert sich wie folgt:

[genaue Beschreibung des Mangels, z. B. „Defekte Heizung im Wohnzimmer, Schimmelbildung im Badezimmer an der Nordwand, etc.“].

Ich fordere Sie hiermit auf, den Mangel bis spätestens zum [Datum, Frist von zwei Wochen oder angemessene Zeitspanne] zu beheben. Bis zur vollständigen Beseitigung des Mangels werde ich die Miete gemäß § 536 BGB um [Prozentsatz] mindern.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, welche Maßnahmen zur Behebung des Mangels ergriffen werden.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift der Mieter:in]

[Name der Mieter:in]

Diese Vorlage kann von den Mieter:innen individuell angepasst werden, je nach Art und Schwere des Mangels sowie der festgelegten Mietminderung.

Angemessene Höhe und Dauer der Mietminderung

Die Höhe und Dauer einer Mietminderung hängen von der Schwere und der Dauer des Mangels ab. Nach deutschem Mietrecht (§ 536 BGB) dürfen Mietende die Miete mindern, wenn die Mietsache Mängel aufweist, die ihre Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen.

Eine Mietminderung muss jedoch immer verhältnismäßig sein und sich an der tatsächlichen Einschränkung des Wohnwerts orientieren. Dabei ist zu beachten, dass die Minderung erst ab dem Zeitpunkt greift, ab dem die Vermieter:in über den Mangel informiert wurde und die Frist für die Nachbesserung verstrichen ist.

Faktoren für die Höhe der Mietminderung:

  • Schwere des Mangels: Je nach Umfang des Mangels kann die Mietminderung zwischen 5 % und 100 % betragen.
  • Dauer des Mangels: Die Mietminderung gilt für den Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt und ab dem Verstreichen der Frist für die Behebung des Mangels für die Vermieter:in.
  • Art der Einschränkung: Bei kompletten Ausfällen von Heizung oder Wasserversorgung im Winter können bis zu 100 % Mietminderung gerechtfertigt sein.

Tabelle mit Beispiel-Mietminderungen:

MangelHöhe der MietminderungDauerBemerkungen
Wasserschäden10 – 50 %Solange der Schaden bestehtJe nach Umfang und betroffenen Räumen
Ausfall der Heizung im Winter50 – 100 %Solange keine Heizung funktioniertAbhängig von der Außentemperatur
Baulärm10 – 30 %Dauer der BauarbeitenVor allem bei nicht angekündigten oder sehr lauten Bauarbeiten
Schimmelbefall20 – 100 %Solange der Schimmel nicht beseitigt istHohe Minderung bei gesundheitlicher Gefährdung durch Schimmel
Ausfall von Warmwasser20 – 50 %Solange der Mangel vorliegtBesonders im Winter relevant
Unbenutzbarkeit eines Zimmers20 – 40 %Solange der Raum nicht nutzbar istAbhängig von der Bedeutung des Zimmers (z.B. Küche oder Bad)
Fahrstuhlausfall in höheren Stockwerken10 – 20 %Solange der Fahrstuhl defekt istAbhängig von der Höhe der Wohnung
Unzumutbarer Gestank10 – 30 %Solange die Beeinträchtigung bestehtJe nach Quelle und Ausmaß des Geruchs
Höhe der Mietminderung in % der Miethöhe nach Art der Beeinträchtigung

Mietminderung bei Wasserschäden:

Wasserschäden können erhebliche Einschränkungen für Mieter:innen darstellen. Abhängig von der Art und dem Ausmaß des Schadens können Mietminderungen zwischen 10 % (bei geringeren Einschränkungen) und 50 % (bei erheblichen Schäden wie durchnässten Böden oder nicht benutzbaren Zimmern) gerechtfertigt sein.

Mietminderung wegen Baulärms:

Baulärm stellt eine häufige Ursache für Mietminderungen dar, insbesondere wenn dieser stark und anhaltend ist. Wird Mieter:innen der Gebrauch der Wohnung erheblich beeinträchtigt, kann die Minderung zwischen 10 % und 30 % liegen. Dabei ist entscheidend, ob die Arbeiten angekündigt wurden und wie sehr die Lebensqualität eingeschränkt wird.

Nachträgliche Mietminderung

Eine nachträgliche Mietminderung ist möglich, wenn die Mietenden den Mangel gemeldet haben, aber die Vermieter:in nicht rechtzeitig Abhilfe geschaffen hat. In solchen Fällen können Mietende rückwirkend die Miete mindern, sofern der Mangel bereits im gemeldeten Zeitraum bestand. Wichtig ist, dass die Mieter:innen den Mangel dokumentieren und diesen nachweislich gemeldet haben. Die nachträgliche Mietminderung ist dann für den Zeitraum zulässig, in dem der Mangel bestand und bisher nicht behoben wurde. In diesem Fall haben Vermieter:innen keinen Anspruch auf die volle Mietzahlung für diesen Zeitraum.

Berechnung der Mietminderung

Die Berechnung der Mietminderung erfolgt auf Basis der Bruttomiete (inklusive Nebenkosten). Der prozentuale Minderungsbetrag richtet sich nach der Schwere des Mangels und wird auf die gesamte Miete angewendet.

Formel zur Berechnung:

Mietminderung (%) x Bruttomiete = Betrag der Mietminderung

Beispielberechnung der Mietminderung:

Angenommen, die monatliche Bruttomiete beträgt 1.000 EUR, und es liegt ein Mangel vor, der eine 20 % Mietminderung rechtfertigt:

20 % x 1.000 EUR = 200 EUR

In diesem Fall dürfen Mieter:innen 200 EUR weniger Miete zahlen, solange der Mangel besteht. Entsprechend müsste für den betreffenden Monat nur 800 EUR Miete gezahlt werden.

Schritte zur Berechnung:

  1. Schwere des Mangels festlegen: Bestimmen Sie anhand von Urteilen oder einer Einigung zwischen den Parteien den Prozentsatz der Mietminderung.
  2. Bruttomiete berücksichtigen: Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete inklusive der Nebenkosten.
  3. Zeitraum des Mangels: Die Mietminderung wird für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel vorliegt, berechnet.

Beispiel für die Berechnung über mehrere Monate:

Wenn ein Mangel über 3 Monate besteht und die Bruttomiete 1.000 EUR beträgt, und der Minderungsprozentsatz bei 20 % liegt, ergibt sich folgende Rechnung:

(1.000 EUR x 20%) x 3 Monate = 600 EUR Mietminderung

Die Mietenden müssten also über die drei Monate hinweg insgesamt 600 EUR weniger Miete zahlen.

Umgang mit einer Mietminderung als Vermieter:in

Als Vermieter:in ist es wichtig, auf Mietminderungsansprüche professionell und rechtssicher zu reagieren. Mietende können bei Mängeln der Wohnung eine Mietminderung fordern, aber nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Vermieter:innen müssen die Situation genau prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Mietminderung zu vermeiden oder sachgerecht zu regeln.

Kommunikation mit den Mietenden

Eine offene und transparente Kommunikation mit den Mietenden ist entscheidend, um Missverständnisse und mögliche Konflikte zu vermeiden. Es ist ratsam, Mietminderungen frühzeitig zu prüfen und Maßnahmen zur Behebung des Mangels schnell einzuleiten, um das Mietverhältnis nicht zu belasten.

Hierbei kann eine proaktive Mietverwaltung unterstützen. Diese übernimmt (neben der Kommunikation mit den Mietenden) auch die Beauftragung von Dienstleister:innen zur schnellen Mangelbeseitigung.

Ablehnung der Mietminderung durch die Vermieter:in

In manchen Fällen kann die Vermieter:in die Mietminderung ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der angegebene Mangel nicht erheblich genug ist, um eine Minderung zu rechtfertigen. Wichtig ist, dass die Ablehnung rechtlich fundiert und sachlich begründet erfolgt. Gründe für eine Ablehnung können sein:

  • Mangel wurde nicht gemeldet: Mietende sind verpflichtet, den Mangel umgehend anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, kann keine Mietminderung verlangt werden.
  • Der Mangel wurde behoben: Wenn der Mangel inzwischen behoben wurde oder wenn er geringfügig ist und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigt, kann die Mietminderung abgelehnt werden.
  • Unberechtigte Minderungshöhe: Die Mietminderung kann abgelehnt werden, wenn die Höhe der geforderten Minderung unverhältnismäßig ist. In solchen Fällen kann die Vermieter:in auf bestehende Gerichtsurteile verweisen, die eine niedrigere Minderungshöhe festlegen.

Vorgehen bei der Ablehnung:

  1. Prüfung des Mangels: Zunächst sollte der gemeldete Mangel sorgfältig geprüft werden. Handelt es sich um einen tatsächlichen Mangel, der die Mietminderung rechtfertigt? Dokumentation und eventuelle Belege der Mietenden sollten berücksichtigt werden.
  2. Stellungnahme: Gibt es berechtigte Gründe, die Mietminderung abzulehnen, sollte dies schriftlich und transparent an die Mietenden kommuniziert werden. Eine detaillierte Begründung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
  3. Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung über die Mietminderung zu treffen.

Muster zur Ablehnung:

Betreff: Ablehnung Ihres Mietminderungsanspruchs

Sehr geehrte/r [Name der Mietenden],

wir haben Ihre Mitteilung zur Mietminderung aufgrund des von Ihnen gemeldeten Mangels sorgfältig geprüft. Nach eingehender Überprüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Forderung nicht gerechtfertigt ist, da [Begründung, z.B. der Mangel bereits behoben wurde / der Mangel die Wohnqualität nicht erheblich beeinträchtigt].

Sollten Sie anderer Ansicht sein, bitten wir Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen und eventuell weiterführende Belege zur Untermauerung Ihres Anspruchs vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name der Vermieter:in]

Konfliktlösung

Sollte die Ablehnung der Mietminderung zu einem Streitfall führen, können rechtliche Schritte wie eine Schlichtung oder ein Gerichtsverfahren notwendig werden. Es ist dabei wichtig, stets sachlich und gut dokumentiert zu handeln, um das Risiko langwieriger Auseinandersetzungen zu minimieren.

Zurückbehaltungsrecht für die Mietzahlung der Mietenden

Das Zurückbehaltungsrecht für Mietzahlungen ist ein Instrument, das Mietende unter bestimmten Umständen nutzen können, um den Druck auf die Vermieter:in zu erhöhen, notwendige Reparaturen oder Mängelbehebungen durchzuführen. Es handelt sich dabei nicht um eine dauerhafte Verweigerung der Mietzahlung, sondern um eine vorübergehende Einbehaltung eines Teils oder der gesamten Miete, bis die Vermieter:in ihrer Verpflichtung zur Mangelbehebung nachgekommen ist.

Wann haben Mietende ein Zurückbehaltungsrecht?

Das Zurückbehaltungsrecht kann dann geltend gemacht werden, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist, den die Vermieter:in trotz Anzeige des Mangels nicht zeitnah behebt. Wichtig ist, dass die Mietenden den Mangel der Vermieter:in schriftlich melden und eine Frist zur Behebung setzen. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion, kann das Zurückbehaltungsrecht in Anspruch genommen werden.

Ein Zurückbehaltungsrecht kommt insbesondere bei folgenden Fällen in Frage:

  • Schwerwiegende Mängel, die die Nutzung der Mietsache erheblich beeinträchtigen (z.B. Wasserschäden, Heizungsausfall im Winter).
  • Vermieter:in reagiert nicht auf Mängelanzeigen und unterlässt Reparaturen über einen längeren Zeitraum.

Einschränkungen des Zurückbehaltungsrechts

  • Fristsetzung: Mietende müssen der Vermieter:in eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen, bevor sie das Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  • Höhe der Einbehaltung: Der einbehaltene Betrag sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen. In der Regel liegt die Einbehaltung bei maximal 100 % der Miete, wenn die Wohnung unbewohnbar ist, ansonsten kann eine teilweise Einbehaltung gerechtfertigt sein.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Mietende sollten den Betrag nicht willkürlich festlegen. Ein überhöhtes Zurückbehaltungsrecht kann dazu führen, dass die Vermieter:in rechtlich gegen die Mietenden vorgeht.

Herstellungs- oder Reparaturanspruch

Das Zurückbehaltungsrecht hängt eng mit dem Herstellungs- oder Reparaturanspruch zusammen. Mietende haben das Recht, die Vermieter:in aufzufordern, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dazu zählt:

  • Reparaturen durchführen: Die Vermieter:in ist verpflichtet, wesentliche Mängel an der Wohnung zu reparieren. Dazu zählen unter anderem defekte Heizungen, undichte Fenster oder andere Schäden, die den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen.
  • Vertragsgemäßer Zustand: Die Mietsache muss in einem Zustand sein, der die Nutzung gemäß dem Mietvertrag ermöglicht. Wenn dieser Zustand nicht gegeben ist, können Mietende die Reparatur verlangen.

Wenn die Vermieter:in ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommt, haben Mietende das Recht, selbst auf eigene Kosten zu reparieren und die Kosten von der Miete abzuziehen (nach vorheriger Ankündigung und erfolgloser Fristsetzung) oder gegebenenfalls das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Fazit – Mietminderung

Die Mietminderung stellt ein Recht für Mietende dar, um bei erheblichen Mängeln in der Wohnung finanzielle Entlastung zu erhalten. Sie sorgt dafür, dass Mietende nicht die volle Miete zahlen müssen, wenn die Wohnqualität beeinträchtigt wird. Gleichzeitig ist es für Vermieter:innen von großer Bedeutung, auf Mängelanzeigen schnell zu reagieren, um Konflikte und Mietminderungen zu vermeiden. Ein guter und transparenter Umgang mit Problemen kann Streitigkeiten verhindern und die Zufriedenheit beider Parteien sicherstellen. Mietminderungen sollten immer auf rechtlicher Grundlage und gut dokumentiert erfolgen, um Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu minimieren.

FAQ

Hinweis: Unsere Beiträge und Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch entsprechende Fachanwälte. Sollten konkrete rechtliche Probleme bestehen empfehlen wir immer die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt.

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Felix Ritschel

Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbrachen bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbranche bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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