Mietvertrag kündigen per Mail: Das geht!

Inhaltsübersicht

Erfahren Sie hier, was es zu beachten gilt, damit Sie Ihren Mietvertrag per E-Mail kündigen können. Denn warum sollten Sie sich mit umständlichen Einschreiben oder persönlichen Besuchen herumschlagen, wenn eine digitale Lösung nur wenige Klicks entfernt ist? Tauchen Sie ein in die Welt der digitalen Kündigung und entdecken Sie, wie Sie Zeit, Stress und Mühe sparen können – alles mit nur einer E-Mail!

Ja, Sie können Ihren Mietvertrag per E-Mail kündigen. Die Paragrafen zur elektronischen und vereinbarten Form sowie die europäische eIDAS-Verordnung bilden die gesetzliche Grundlage, um diesen viel diskutierten Sachverhalt zu klären.

Beim Mietvertrag kündigen per Mail gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, nicht mündlich. Außerdem müssen entsprechende Vorgaben an die Form der Kündigung eingehalten werden.
  • Eine elektronische Signatur kann die handschriftliche Unterschrift ersetzen, aber nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der händischen rechtlich gleichgestellt.
  • Wenn die Vermieter:in nicht zugestimmt hat, eine einfache elektronische Signatur zu akzeptieren, kann sie die Kündigung ablehnen.
  • Um sicherzugehen, dass eine einfache elektronische Signatur akzeptiert wird, sollten Sie im Vorhinein eine nachweisbare Bestätigung einholen.
  • Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Kündigung rechtsgültig ist und von der Vermieter:in akzeptiert werden muss, sollten Sie die Kündigung auf herkömmliche Weise (handschriftlich unterzeichnet) per Einschreiben an Ihre Vermieter:in senden.

In diesem Beitrag lernen Sie, wie Sie Ihren Mietvertrag rechtsgültig per E-Mail kündigen können. Neben ausführlichen Informationen zur Sachlage finden Sie eine Mustervorlage für die Kündigung des Mietvertrags.

Verträge kündigen per Mail: Was sagt der Gesetzgeber?

In Deutschland gilt das Abschließen von Verträgen als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 des GG. Die sogenannte Vertragsfreiheit garantiert demnach, dass Vertragsparteien frei darüber entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen, über welche Inhalte und in welcher Form.

Bei Verträgen allgemein gilt es, die gesetzlich vorgegebene Einhaltung der Schriftform (§ 126) zu beachten. Sie gilt für diverse (nicht alle) Vertragsverhältnisse, wie für Arbeitsverträge, Grundstücksverkaufs-Verträge, Bürgschaften oder auch Kündigungen allgemein.

Im Mietrecht ist die Einhaltung der Schriftform für folgende Sachverhalte gesetzlich vorgeschrieben:

Der Paragraf § 568 zu Form und Inhalt der Kündigung eines Mietverhältnisses verweist demnach konkret auf die notwendige Einhaltung der Schriftform nach § 126.

Das Gesetz zur Schriftform verlangt das handschriftliche Unterzeichnen des Kündigungsschreibens. Dabei bezieht es sich hauptsächlich auf die Unterschrift und setzt voraus, dass ein Schriftstück existiert, dessen Inhalt durch Ergänzung des Namens und einer händischen Unterschrift Rechtsgültigkeit erhält.

Rechtsgültigkeit bedeutet, dass eine bestimmte Handlung, Vereinbarung oder ein Dokument den geltenden Gesetzen und rechtlichen Bestimmungen entspricht. Es bedeutet nicht, dass eine Handlung oder Vereinbarung fair, ethisch oder moralisch einwandfrei ist.

Wenn etwas rechtsgültig ist, bedeutet dies, dass es im Einklang mit den einschlägigen Rechtsnormen steht und somit rechtliche Wirkung entfaltet.

So kann es passieren, dass Verträge oder Kündigungen nicht rechtsgültig sind, weil sie nach Paragraf § 125 BGB nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllen.

Konkret in Bezug auf Mietverträge heißt das: Unter Berufung auf Paragraf § 125 BGB kann eine Vermieter:in ein Kündigungsschreiben per Mail nicht akzeptieren, da das Gesetz bei Kündigung des Mietverhältnisses (§ 568 BGB) die Schriftform (§ 126), also Originalunterschrift, verlangt.

Auf welcher Grundlage akzeptieren dann Vermieter:innen eine Kündigung des Mietvertrags per E-Mail?

Mietvertrag kündigen per Mail: Die Ausnahme von der Regel

Die Ausnahme von der Regelung nach § 126 Schriftform ergibt sich aus Paragraf 126 Absatz 3, wonach die „schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden (kann), wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ (§ 126 Abs. 3 BGB)

Dadurch erlangt die elektronische Form die Rechtsgültigkeit, die schriftliche Form zu ersetzen.

Der Paragraf § 126a zur elektronischen Form legt fest, dass das elektronisch erstellte Dokumente rechtsgültig sind, sofern sie mit dem Namen und der qualifizierten elektronischen Signatur der Vertragsparteien versehen sind.

Wichtig hier: Eine qualifizierte elektronische Signatur muss alle Anforderungen an das Signaturgesetz erfüllen. Diese sind der europäischen eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste zu entnehmen.

Das Wichtigste aus der eIDAS-Verordnung für die Kündigung per E-Mail:

Eine qualifizierte elektronische Signatur kann ausschließlich von sogenannten Vertrauensdienst-Anbietern angeboten und erstellt werden.

Wer regelmäßig wichtige Dokumente unterschreibt und sich rechtlich absichern möchte, sollte sich daher an einen Vertrauensdienste-Anbieter (kurz: VDA) wenden. Diese Anbieter sind für die Erstellung, Überprüfung und Validierung von qualifizierten elektronischen Signaturen zuständig.

Zertifizierte Vertrauensdienste-Anbieter und ihre Verfahren sind zum Beispiel:

  • Deutsche Post: POSTIDENT
  • Deutsche Telekom: TeleSec
  • Medisign GmbH: medisign
  • Bundesdruckerei / D-TRUST: sign-me
  • Bank-Verlag GmbH: BVsign

Zu guter Letzt ergänzt aber auch noch Paragraf § 127 BGB zur vereinbarten Form die Paragrafen § 126 und § 126a. Demnach ist die Einigung der Vertragsparteien über die Form der Unterschrift entscheidend für die Rechtsgültigkeit der Signatur.

So genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur […].“ (§ 127 Abs. 3 BGB)

Das bedeutet, dass durchaus auch eine einfache elektronische Unterschrift (Scan, Adobe uvm.), die nicht den Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signat„ur (QES) entspricht, rechtsgültig sein kann.

Unter einer einfachen elektronischen Signatur versteht man eine beliebige elektronische Form der Unterschrift, wie ein Scan oder eine eigenständig digital generierte Unterschrift.

Das Wichtigste in einem Satz: Laut Gesetz heißt es, dass eine andere elektronische Signatur (nicht QES) ausreichend für die Rechtsgültigkeit ist, soweit kein anderer Wille anzunehmen ist.

Demnach ist die nachweisbare Absprache mit der betreffenden Vertragspartei (Vermieter:in uvm.) ausschlaggebend für die Rechtsgültigkeit einer einfachen elektronischen Signatur.

Wir empfehlen daher, dass Sie sich rechtzeitig an Ihre Vermieter:in wenden und sich in einer E-Mail oder einem Brief bestätigen lassen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer einfachen elektronischen Unterschrift akzeptiert wird.

Selbstverständlich lohnt sich auch ein Blick in den Mietvertrag, in dem die Bedingungen zur Kündigung klar festgehalten sind. Unter Umständen finden Sie hier bereits genaue Vorgaben, wie Sie Ihre Kündigung einzureichen haben.

Mietvertrag kündigen: Vermeiden Sie diese Fehler

Wenn Sie in Deutschland einen Mietvertrag rechtsgültig kündigen möchten, gibt es einige Fehler, die Sie vermeiden sollten.

So stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung wirksam ist:

  1. Schriftliche Kündigung: Eine mündliche Kündigung ist in der Regel nicht ausreichend. Um sicherzugehen, dass Ihre Kündigung anerkannt wird, sollte sie schriftlich erfolgen.
  2. Kündigungsfrist: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf die vereinbarte Kündigungsfrist. Die Frist kann je nach Vertrag und Mietdauer variieren. Beachten Sie, dass die gesetzliche Mindestkündigungsfrist in der Regel drei Monate beträgt. Halten Sie sich an diese Frist, um Probleme zu vermeiden.
  3. Form und Inhalt der Kündigung: Ihre Kündigung sollte klar und eindeutig sein. Geben Sie die vollständigen Namen der Vermieter:in und der Mieter:in an, die genaue Adresse der Mietwohnung sowie das Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll. Verwenden Sie klare und präzise Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  4. Kündigung in Schriftform bei Wohngemeinschaften: Wenn Sie in einer Wohngemeinschaft (WG) leben, sollten alle Mitbewohner:innen die Kündigung unterzeichnen, um sicherzustellen, dass sie gültig ist.
  5. Nachweis des Zugangs: Es ist wichtig, den Zugang der Kündigung bei der Vermieter:in nachweisen zu können. Verwenden Sie daher eine Versandmethode, die eine Empfangsbestätigung bietet oder bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.
  6. Rückgabe der Mietsache: Stellen Sie sicher, dass Sie die Mietsache ordnungsgemäß zurückgeben. Räumen Sie die Wohnung, beseitigen Sie Ihre persönlichen Gegenstände und stellen Sie sicher, dass die Wohnung in einem akzeptablen Zustand ist.

Es ist empfehlenswert, sich bei Unsicherheiten an einen Rechtsbeistand oder Mieterverein zu wenden, um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung rechtlich korrekt ist und Ihre Rechte und Pflichten als Mieter:in gewahrt bleiben.

Wer absolut auf Nummer sicher gehen will und sich in keiner Weise rechtlich angreifbar machen möchte, folgt daher dieser Vorgehensweise:

  • Formkorrekte Mustervorlage zur Kündigung des Mietverhältnisses ausfüllen.
  • Kündigung ausdrucken und von allen Mieter:innen (oder Vermieter:innen) händisch unterschreiben lassen.
  • Kündigung per Einschreiben oder persönlicher Zustellung der Vertragspartner:in auf postalischen Weg zukommen lassen.

Mustervorlage Mietvertrag kündigen: So sind Sie auf der sicheren Seite

Damit Sie Ihren Mietvertrag so effizient und einfach wie möglich kündigen können, finden Sie hier eine Mustervorlage zur Kündigung des Mietvertrags.

Mehr zum Thema kündigen von Mietverträgen finden Sie in unserem Ratgeber.

Fazit

Einen Mietvertrag per Mail kündigen ist möglich und rechtsgültig.

Die Rechtsgültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses per Mail unterliegt demnach folgenden Gesetzen:

  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 568).
  • Eine Kündigung, die nicht der gesetzlich vorgegebenen Form entspricht, ist nicht rechtswirksam (§ 125).
  • Eine Kündigung ist erst durch händische Signatur rechtsgültig (§ 126).
  • Die schriftliche Form der Unterschrift kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 3).
  • Die elektronische Form muss die Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllen (§ 126a).
  • Die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) können ausschließlich von sogenannten Vertrauensdienstanbietern erfüllt werden (Europäische eIDAS-Verordnung 910/2014).
  • Die nachweisbare Einigung der Vertragsparteien über die Form der Signatur ist entscheidend: Somit kann auch eine einfache elektronische Signatur, die nicht den Anforderungen einer QES entspricht, rechtsgültig sein (§ 127 Abs. 3 BGB).

Die Kündigung eines Mietverhältnisses kann demnach von der Vermieter:in abgelehnt werden, wenn sie nicht zugestimmt hat, eine einfache elektronische Signatur anzunehmen.

Wer die Kündigung des Mietverhältnisses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versieht, handelt unabhängig von einer Zustimmung rechtsgültig.

Um Ärgernisse in Bezug auf die Kündigung zu vermeiden, sollte eine nachweisbare Bestätigung eingeholt werden, dass eine elektronische Signatur der Kündigung angenommen wird.

Wer diese nicht bekommt und sich um die Rechtsgültigkeit der Kündigung sorgt, sollte die Kündigung in klassischer Schriftform (mit Hand unterzeichnet) per Einschreiben an die Vermieter:in senden.

FAQ

Kann eine Mieter:in den Mietvertrag per Mail kündigen?

Ja, in Deutschland ist es grundsätzlich möglich, den Mietvertrag per E-Mail zu kündigen. Seit dem 1. Oktober 2016 sind elektronische Erklärungen, einschließlich E-Mails, gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) generell als Schriftform anerkannt.

Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten, um sicherzustellen, dass die E-Mail-Kündigung rechtlich wirksam ist:

  • Zustimmung der Vermieter:in: Es ist ratsam, vorab die Zustimmung der Vermieter:in einzuholen oder im Mietvertrag zu überprüfen, ob eine Kündigung per E-Mail akzeptiert wird. In einigen Mietverträgen kann eine schriftliche Kündigung per Post oder persönlich gefordert werden.
  • Zugangsnachweis: Stellen Sie sicher, dass Sie einen Nachweis über den Zugang der Kündigung haben. Dies kann beispielsweise durch eine Lesebestätigung oder das Speichern der gesendeten E-Mail erfolgen.
  • Kündigungsfrist: Beachten Sie die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist bei Wohnraummietverhältnissen drei Monate zum Monatsende.
  • Unterschrift: Eine eigenhändige Unterschrift ist bei einer Kündigung per E-Mail nicht erforderlich. Es ist jedoch notwendig, den Namen am Ende des digitalen Dokuments anzugeben.

Ist der Abschluss eines Mietvertrags per Mail gültig?

Ja, in Deutschland ist der Abschluss eines Mietvertrags per E-Mail grundsätzlich gültig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass ein Mietvertrag formfrei abgeschlossen werden kann, das heißt, es gibt keine spezielle vorgeschriebene Form. Somit können Mietverträge auch per E-Mail wirksam geschlossen werden.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass bei einem Mietvertrag per E-Mail bestimmte Informationen enthalten sein müssen, um die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit sicherzustellen. Dazu gehören unter anderem:

  • Eindeutige Vereinbarungen: Die wesentlichen Vertragsbedingungen, wie die Mietdauer, die Mietzahlung, die Höhe der Miete und weitere Vereinbarungen, sollten eindeutig in der E-Mail festgelegt werden.
  • Einvernehmliche Zustimmung: Beide Parteien müssen sich ausdrücklich mit dem Inhalt der E-Mail einverstanden erklären. Dies kann beispielsweise durch eine Bestätigungsmail oder eine explizite Zustimmung in der E-Mail selbst erfolgen.

Es ist zu beachten, dass in einigen Fällen Vermieter:in oder Hausverwaltung spezifische Formulare oder schriftliche Unterlagen verlangen können, um den Mietvertrag abzuschließen.

Wann ist die Kündigung des Mietvertrags ungültig?

In Deutschland kann eine Kündigung des Mietvertrags unter bestimmten Umständen als ungültig angesehen werden. Hier sind einige Situationen, in denen eine Kündigung möglicherweise ungültig ist:

  • Formfehler: Wenn die Kündigung nicht den formellen Anforderungen entspricht, kann sie als ungültig betrachtet werden. Die genauen Anforderungen können je nach Art des Mietvertrags und den vertraglichen Vereinbarungen variieren. In der Regel muss die Kündigung schriftlich erfolgen, den richtigen Adressaten (Vermieter:in) benennen und eine eindeutige Kündigungsabsicht enthalten. Die Kündigungsfrist muss ebenfalls eingehalten werden.
  • Fehlende Begründung: In den meisten Fällen ist eine Begründung für die Kündigung nicht erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen. Wenn eine außerordentliche Kündigung ohne ausreichende Begründung ausgesprochen wird, kann sie als ungültig angesehen werden.
  • Fristen nicht eingehalten: Die Kündigung muss innerhalb der geltenden Kündigungsfrist erfolgen. Die genaue Frist hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art des Mietverhältnisses (Wohnraum- oder Gewerbemietverhältnis) und den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kann die Kündigung als ungültig betrachtet werden.
  • Unzulässige Kündigungsgründe: Es gibt bestimmte Kündigungsgründe, die in Deutschland als unzulässig gelten, wie Diskriminierung oder Racheaktionen der Vermieter:in. Wenn die Kündigung auf solchen unzulässigen Gründen beruht, kann sie für ungültig erklärt werden.

In welcher Form muss ein Mieter den Mietvertrag kündigen?

In Deutschland muss die Kündigung eines Mietvertrags schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung entweder als Brief oder als Dokument im Anhang einer E-Mail übermittelt werden muss.

Es ist wichtig, dass die Kündigung eindeutig den Willen der Mieter:in zum Ausdruck bringt, den Mietvertrag zu beenden. Die schriftliche Kündigung sollte daher folgende Informationen enthalten:

  • Absender:in: Der Name und die vollständige Anschrift der Mieter:in müssen angegeben werden.
  • Empfänger:in: Der Name und die Anschrift der Vermieter:in oder der zuständigen Verwaltung sollten angegeben werden. Falls im Mietvertrag eine bestimmte Zustelladresse angegeben ist, sollte diese verwendet werden.
  • Kündigungsdatum: Das Datum, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, sollte angegeben werden. Die Kündigung muss in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden, wie zum Ende des Monats oder zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietlaufzeit.
  • Klarer Kündigungswille: Die Kündigung muss eindeutig den Willen des Mieters zum Ausdruck bringen, den Mietvertrag zu beenden. Es sollte in der Kündigung deutlich formuliert sein, dass die Mieter:in kündigt.
  • Unterschrift: Die Kündigung muss unterschrieben werden. Elektronische Unterschriften, wie eingescannte oder digitale Signaturen, sind ebenfalls gültig.

Es ist ratsam, einen Nachweis über den Zugang der Kündigung zu erhalten, zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Empfangsbestätigung der E-Mail. Dies dient als Beleg, dass die Kündigung fristgerecht zugestellt wurde.

Hinweis: Unsere Beiträge und Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch entsprechende Fachanwälte. Sollten konkrete rechtliche Probleme bestehen empfehlen wir immer die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt.

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Autor
Felix Ritschel
Felix Ritschel

Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbrachen bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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17 Antworten

  1. Ich habe auch meinen Mietvertrag per Mail gekündigt. Bei mir wurde es leider nicht akzeptiert. Nun wende ich mich daher an einen Anwalt für Immobilienrecht.

    1. Das tut uns leid zu hören, jedoch liegt es bei der Vermietenden, ob sie eine solche Kündigung akzeptiert oder auch die Papierform besteht.

  2. Ich muss meinen Mietvertrag kündigen, und dieser Artikel ist sehr hilfreich. Es ist gut zu wissen, dass eine Kündigung per E-Mail möglich ist, aber ich werde sicherstellen, alle rechtlichen Aspekte zu beachten, um keine Probleme zu haben. Ich wusste nicht, dass eine Kündigung in Deutschland schriftlich erfolgen muss.

  3. Ich habe eine neue schöne Mietwohnung gefunden. Bevor ich umziehen kann, muss ich aber natürlich erst die alte kündigen. Danke für den Tipp, dass man seinen Mietvertrag per E-Mail kündigen kann.

  4. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Kündigung. Gut zu wissen, dass man auch per E-Mail kündigen kann. Ich werde mir mal einen Anwalt für Immobilienrecht suchen.

  5. Gut zu wissen, dass ein Mietvertrag heutzutage unter bestimmten Umständen sogar per E-Mail gekündigt werden kann. Für junge Leute wie meinen Partner und mich macht das die Kommunikation erheblich einfacher. Im Zweifel würde ich jedoch stets einen Rechtsanwalt für Mietrecht um Rat fragen.

    1. Da sind wir absolut bei Ihnen. Die Kommunikation über E-Mail ist heute absoluter Standard und daher finden wir es gut und richtig, dass dies auch bei Mietverträgen möglich ist. Und natürlich ist im Zweifel die Rücksprache mit einem Fachanwalt sinnvoll.

  6. Wir wollen ein Haus mieten. Interessant, dass man dieses Verhältnis per Mail kündigen kann. Das werde ich bei einem Rechtsanwalt für Mietrecht mir absichern lassen.

    1. Hallo Frau Krone,
      in vielen Fällen ist es sinnvoll, sich zu seinem Mietvertrag und seinen individuellen Rechten noch einmal beraten zu lassen. Alle Aussagen hier im Beitrag sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung.

  7. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Mietvertrag. Gut zu wissen, dass man einen Mietvertrag auch per E-Mail kündigen kann. Mein Vermieter wehrt sich gegen meine Mail und ich werde mal einen Rechtsanwalt kontaktieren.

  8. Ich habe eine Mietwohnung. Gut zu erfahren, dass der Vertrag auch per Mail gekündigt werden kann. Jedoch würde ich hier eine Fachanwältin für Mietrecht mit einschalten.

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