Räum- und Streupflicht: Winterdienste für Wohnungseigentümer:innen

Der Winter bringt nicht nur Schneeflocken und Schlittschuhfahren, sondern auch die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Wer ist verantwortlich, wenn Bürgersteige und Zugangswege vereist sind? Ist es immer die Vermieter:in oder auch die Mieter:in? Und was passiert, wenn die Räumpflicht nicht eingehalten wird? Diese und weitere Aspekte rund um die winterliche Verkehrssicherungspflicht beleuchten wir in diesem Ratgeber ausführlich.

  • Verantwortlichkeit: Grundstückseigentümer:innen sind in der Regel für das Schneeräumen und Streuen des Gehwegs vor ihrem Grundstück verantwortlich, können diese Pflicht aber auf Mieter:innen übertragen, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt ist.
  • Räumzeiten: Die Räumpflicht gilt typischerweise werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr, kann aber je nach Gemeinde variieren. Der Gehweg sollte auf einer Breite von 1 bis 1,50 Meter geräumt werden, sodass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können.
  • Häufigkeit: Bei anhaltendem Schneefall muss mehrmals am Tag geräumt werden. Die Pflicht beginnt, sobald der Schneefall endet oder Glatteis auftritt.
  • Konsequenzen bei Nichterfüllung der Räum- und Streupflichten: Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und kann bei Unfällen haftbar gemacht werden. Auch bei Abwesenheit muss für eine Vertretung gesorgt werden.
  • Besondere Personengruppen: Ältere oder kranke Eigentümer:innen können die Pflichten an Dienstleister:innen oder Nachbar:innen abgeben.

Grundlagen der Räum- und Streupflicht in Deutschland

Die Räum- und Streupflicht ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht und zielt darauf ab, Unfälle durch Schnee und Glätte zu vermeiden. Diese Pflicht richtet sich primär an Eigentümer:innen von Grundstücken und Gebäuden, schließt jedoch oft eine Delegation an Mieter:innen oder externe Dienstleister mit ein. Grundlage dieser Pflicht sind kommunale Satzungen und ergibt sich indirekt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Rechtliche Basis

Die indirekte gesetzliche Grundlage für die Räum- und Streupflicht findet sich in § 823 BGB, der die allgemeine Schadensersatzpflicht regelt. Eigentümer:innen müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Wer die Pflicht vernachlässigt und dadurch einen Unfall verursacht, ist schadensersatzpflichtig.

Was, wie und wo geräumt und gestreut werden muss, ist dabei regional unterschiedlich. Grundlegend ist hierfür immer die jeweilige Gemeindesatzung. Diese definiert spezifische Anforderungen, wie:

  • Welche Wege geräumt und gestreut werden müssen
  • Die erlaubten Materialien (z. B. Streusand, keine umweltschädlichen Chemikalien)
  • Die genauen Zeitfenster für die Räumung

Wer ist zuständig für die Räum- und Streupflicht?

Primär liegt die Verantwortung für die Umsetzung der Räum- und Streupflicht bei der Eigentümer:in. Jedoch kann diese die Ausübung der Pflicht durch den Mietvertrag an die Mietenden übertragen oder einen externen Dienstleister mit der Räumung der Gehwege beauftragen.

Für die Übertragung der Räum- und Streupflichten auf die Mietenden ist eine explizite Regelung im Mietvertrag erforderlich. Die bloße Aufnahme in eine ergänzende Hausordnung ist nicht ausreichend.

Unabhängig von der Delegation bleibt die Eigentümer:in letztlich verantwortlich dafür, dass die Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Pflichten und Umfang

Die Pflichten des Winterdienstes in Deutschland umfassen:

  1. Gehwege und Zugänge: Räumung von Bürgersteigen, Hauseingängen und Zufahrten (Verkehrssicherungspflicht).
  2. Breite der Wege: Laut vieler kommunaler Regelungen müssen Wege mindestens 1,5 Meter breit geräumt werden, um ein sicheres Passieren zu ermöglichen.
  3. Streuung bei Glätte: Bei Glatteis besteht die Pflicht, Wege mit geeigneten Mitteln (z. B. Sand oder Splitt) rutschfest zu machen. Achtung: Das Streuen von Salz ist in vielen Städten und Gemeinden inzwischen verboten oder nur in Einzelfällen erlaubt.

Zeitraum, in dem geräumt und gestreut werden muss

Die genauen Uhrzeiten der Räum- und Streupflicht sind in den Gemeindesatzungen festgelegt. Allgemein gilt:

  • Werktags: Die Pflicht beginnt meist um 7:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.
  • Sonn- und Feiertage: Hier startet die Räumung oft etwas später, etwa um 8:00 oder 9:00 Uhr.
  • Besondere Witterungsbedingungen: Bei anhaltendem Schneefall oder Glättegefahr kann die Pflicht mehrmals am Tag erforderlich sein.

Die Verpflichtung endet nicht automatisch, wenn kein Schnee fällt. Auch bei Glatteis besteht die Pflicht, die Wege regelmäßig zu streuen. Grundsätzlich ist es in diesen Räum- und Streuzeiträumen erforderlich, den sicheren Zugang zum Gebäude und auf den angrenzenden Gehwegen zu gewährleisten. Fällt daher über einen längeren Zeitraum Schnee, kann es daher erforderlich sein, immer wieder Räum- und Streuarbeiten durchzuführen.

Pflichten für ältere oder kranke Eigentümer:innen

Ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Personen, die ihre Räum- und Streupflicht nicht selbst erfüllen können, haben mehrere Möglichkeiten:

  • Übertragung auf Dritte: Die Pflicht kann an Mieter:innen, Hausmeister:innen oder externe Dienstleister:innen abgegeben werden.
  • Privatvereinbarungen: Nachbarschaftliche Absprachen können ebenfalls eine Lösung sein. Es bleibt jedoch die Verantwortung der Eigentümer:innen, sicherzustellen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  • Beweislast: Dokumentation der Delegation ist wichtig, da Eigentümer:innen bei Unfällen haftbar bleiben können, wenn die Pflichten nicht erfüllt wurden.

Das bloße Berufen auf die körperliche Einschränkung ist nicht ausreichend. Daher sollte hier möglichst vor Einbruch des Winters ein dauerhafter Winterdienst abgestimmt und gewährleistet sein. Gleiches gilt im Übrigen für Zeiträume, in denen die Eigentümer:innen oder beauftragten Bewohner:innen für länger nicht vor Ort sind. In solchen Fällen ist für eine Vertretung und die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Räumung der anliegenden Gehwege zu sorgen.

Wohin mit Schnee und Eis?

Das Räumen von Schnee und Eis stellt Hausbesitzer:innen und Mieter:innen vor die Frage, wohin die Schneemassen abtransportiert werden können. Es gibt klare Regelungen, die festlegen, wo Schnee abgelagert werden darf und welche Bereiche tabu sind.

ErlaubtVerboten
Eigene GrundstücksflächenÖffentliche Straßen: Behindert den Verkehr und kann zu Bußgeldern führen.
Grünflächen, sofern nicht blockiertGullys und Kanalisation: Verstopft Abflüsse und belastet die Infrastruktur.
Von der Gemeinde ausgewiesene SammelstellenHauseingänge: Beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang.
Randbereiche von Gehwegen (außerhalb der Gehfläche)Nachbargrundstücke: Ohne Zustimmung des Nachbarn unzulässig und kann Streit verursachen.
Entsorgung und Lagerung von Schnee und Eis nach dem Räumen

Erlaubte Abladestellen für Schnee & Eis:

  • Eigene Grundstücksflächen: Die sicherste Option für die Ablagerung von Schnee ist das eigene Grundstück. Plätze wie der Garten oder ungenutzte Flächen können dafür verwendet werden. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass Wege nicht blockiert werden, die weiterhin genutzt werden müssen, und der abgelagerte Schnee nicht zu erneuter Glättebildung führt, z. B. durch Schmelzen und Gefrieren.
  • Grünflächen: Falls auf dem Grundstück Grünflächen vorhanden sind, kann der Schnee dort abgeladen werden, solange diese nicht beschädigt werden. Es sollte vermieden werden, zu große Schneemengen auf empfindliche Pflanzen oder Beete zu schichten.
  • Spezielle Sammelstellen der Kommunen: Viele Städte und Gemeinden bieten öffentliche Sammelstellen für Schnee an, insbesondere bei größeren Schneemengen. Hier wird der Schnee gesammelt und fachgerecht entsorgt. Es lohnt sich, die Kommunalverwaltung zu kontaktieren, um Informationen über solche Stellen zu erhalten.
  • Randbereiche von Gehwegen: Schnee darf an den seitlichen Rand von Gehwegen geschoben werden, solange die Gehfläche weiterhin nutzbar bleibt. Dieser Platz ist jedoch begrenzt, weshalb dies nur bei moderaten Schneemengen praktikabel ist.

Verbotene Orte für die Entsorgung von Schnee und Eis:

  • Öffentliche Straßen: Das Abladen von Schnee auf öffentlichen Straßen ist nicht erlaubt, da es den Verkehr gefährden kann. Fahrzeuge können ins Rutschen geraten, und Straßenarbeiter:innen könnten behindert werden. Dies kann zu Bußgeldern führen.
  • Gullys und Kanalisation: Das Schieben von Schnee in Gullys oder die Kanalisation ist strikt untersagt. Die Schneemassen können Verstopfungen verursachen und die Infrastruktur belasten.
  • Hauseingänge und Zugangswege: Schnee in den Eingangsbereich oder auf Zugangswege zu schieben, ist keine Lösung. Dies gefährdet die Sicherheit und verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht.
  • Nachbargrundstücke: Ohne Zustimmung der Nachbar:innen ist das Ablagern von Schnee auf deren Grundstück eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und den nachbarschaftlichen Frieden belasten.

Räum- und Streupflichten auf Mietende übertragen

In vielen Mietverhältnissen werden die Räum- und Streupflichten von den Vermieter:innen auf die Mietenden übertragen. Diese Übertragung erfolgt durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag und hat rechtliche Konsequenzen sowohl für die Mietenden als auch für die Vermietenden.

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Mietende ist zulässig, wenn sie im Mietvertrag explizit geregelt wurde. Eine wirksame Klausel könnte beispielsweise lauten: „Die Mieter:in ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Flächen gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde von Schnee und Eis zu befreien.”

Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Vermieter:in grundsätzlich selbst verantwortlich für die Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht.

Pflichten der Mietenden

Wenn die Räum- und Streupflichten übertragen werden, müssen die Mietenden sicherstellen, dass:

  • Gehwege und Eingangsbereiche rechtzeitig geräumt und gestreut werden.
  • Die gesetzlichen Vorgaben zur Räumzeit (in der Regel von 7 bis 20 Uhr) eingehalten werden.
  • Die korrekte Entsorgung von Schnee und Eis gewährleistet ist.

Grenzen der Übertragung von Räum- und Streupflichten

  • Vermieter:innen müssen sicherstellen, dass die Mietenden die Übertragung der Pflicht akzeptieren. Eine unangemessene Belastung (z. B. für ältere oder kranke Mietende) kann unzulässig sein.
  • Kontrolle und Sicherstellung: Vermieter:innen haften weiterhin, wenn sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Streu- und Räumpflichten nicht kontrollieren.
  • Eine Haftungsübertragung ist möglich, entbindet die Vermieter:in aber nicht von ihrer übergeordneten Verkehrssicherungspflicht.

Professioneller Winterdienst

Ein professioneller Winterdienst kann eine sinnvolle Lösung sein, insbesondere für größere Mehrfamilienhäuser, in denen keine klare Regelung zur Zuständigkeit der Mietenden existiert oder die Abstimmung und Kontrolle der Einhaltung der Räum- und Streupflichten problematisch werden.

Auch bei großen Wohnanlagen, wo Mietende ohne maschinelle Unterstützung durch Räumfahrzeuge nicht in der Lage wären (das Räumen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt) den Winterdienst auszuführen, kann eine Beauftragung einer Hausmeister:in oder eines externen Dienstleisters sinnvoll sein.

Vorteile eines Winterdienstes

Der Winterdienst übernimmt die Verantwortung, und Vermieter:innen haben eine dokumentierte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Mietende und Vermieter:innen sparen sich den Aufwand für die tägliche Räumung. Der Dienst kann je nach Schneelage aktiviert werden und deckt auch extreme Wetterereignisse ab. Professionelle Winterdienste kennen umweltfreundliche Streumethoden und verwenden Alternativen zu Streusalz.

Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Winterdienst bietet somit viele Vorteile:

  • Verlässlicher Winterdienst, der die spezifischen Anforderungen von Mietobjekten erfüllt.
  • Individuelle Vereinbarungen je nach Größe der Immobilie und der gewünschten Frequenz.
  • Zusätzliche Services, wie die Räumung von privaten Stellplätzen und Gehwegen.

Ein professioneller Winterdienst entlastet sowohl die Vermieter:innen als auch die Mietenden und sorgt für einen reibungslosen Ablauf während der Wintersaison.

Vernachlässigung der Pflichten zum Räumen und Streuen von Gehwegen

Das Versäumnis der Räum- und Streupflichten kann folgenreiche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben rechtlichen und finanziellen Folgen besteht auch ein erhöhtes Risiko für Unfälle und Schäden, die vermeidbar wären. Eine gewissenhafte Erfüllung der Pflicht schützt nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern minimiert auch das Haftungsrisiko.

Stürze auf nicht geräumten Gehwegen

Unzureichend geräumte oder nicht gestreute Gehwege erhöhen die Gefahr von Stürzen, insbesondere bei Glätte oder starkem Schneefall.

  • Schadenersatzforderungen: Wenn eine Person auf einem nicht geräumten Weg stürzt, können Vermieter:innen oder Verantwortliche zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden.
  • Haftung der Verantwortlichen: Die Haftung trifft in erster Linie die Person oder den Dienst, die laut Mietvertrag oder Vereinbarung für die Räumung zuständig ist.
  • Arbeitsausfälle und Folgekosten: Neben gesundheitlichen Schäden können betroffene Personen auch Verdienstausfälle geltend machen.

Gerichtsurteile zeigen: Wer die Verkehrssicherungspflichten missachtet, muss bei einem Unfall nachweisen, dass die Umstände eine ordnungsgemäße Räumung unzumutbar gemacht haben. Andernfalls drohen hohe Strafen.

Bußgelder bei nicht geräumten Wegen

Kommunen und Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der Räum- und Streupflichten. Bei Verstößen können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes reichen die Strafen von 10 EUR bis zu 5.000 EUR. Bei wiederholter Vernachlässigung der Pflicht können die Bußgelder deutlich höher ausfallen.

Typische Gründe für das Verhängen von Bußgeldern sind:

  1. Komplettes Versäumnis der Räumung: Wenn Gehwege über einen längeren Zeitraum nicht geräumt oder gestreut werden.
  2. Unzureichende Räumung: Etwa wenn nur ein schmaler Streifen freigehalten wird, der nicht den Mindestanforderungen entspricht.
  3. Lagerung von Schnee auf öffentlichen Wegen: Dieses Vorgehen kann ebenfalls mit Bußgeldern geahndet werden, da es den Verkehr behindert.

Streugut-Vergleich: Salz, Sand oder Kies?

Im Folgenden werden die gängigsten Streumittel zur Erfüllung der Räum- und Streupflichten – Streusalz, Sand und Kies – hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Vor- und Nachteile sowie ihrer Umweltverträglichkeit ausführlich verglichen.

StreumittelWirkungsweiseVorteileNachteileUmweltverträglichkeit
StreusalzSenkt den Gefrierpunkt von Wasser, lässt Eis und Schnee schmelzen.Schnelle und effektive Eis- und Schneebeseitigung + geringer Aufwand beim AusbringenSchädigt Pflanzen und Böden + Korrosionsschäden an Fahrzeugen und Bauwerken + Belastet GrundwasserNiedrig: In vielen Gemeinden verboten oder eingeschränkt.
SandErhöht die Griffigkeit auf glatten Flächen durch abstumpfende Wirkung.Umweltfreundlich: Keine Schädigung von Pflanzen und Tieren + KostengünstigMuss nach dem Winter entfernt werden + Bei Nässe kann Matsch entstehen + Häufiges Nachstreuen erforderlichHoch: Empfohlen als umweltfreundliche Alternative.
Kies / GranulatÄhnlich wie Sand, sorgt für erhöhte Griffigkeit durch gröbere Körnung.Gute Abstumpfung + Weniger Verschmutzung als Sand + WiederverwendbarKann bei unsachgemäßer Anwendung zu Verletzungen führen + Muss nach dem Winter entfernt werdenHoch: Umweltfreundlich, jedoch auf richtige Anwendung achten.
Vergleich unterschiedlicher Streumittel zur Erfüllung der Räum- und Streupflichten.

Streusalz

Streusalz besteht hauptsächlich aus Natriumchlorid. Dieses senkt den Gefrierpunkt des Wassers, wodurch Eis und Schnee schmelzen. Es wird oft bei Temperaturen bis etwa –10 °C eingesetzt.

Vorteile:

  • Effektivität: Beseitigt schnell Eis und Schnee, stellt somit zügig die Sicherheit auf Wegen und Straßen wieder her.
  • Einfache Anwendung: Lässt sich leicht ausbringen und erfordert keine speziellen Geräte.

Nachteile:

  • Umweltschäden: Salz kann Pflanzen schädigen, den Boden versalzen und das Grundwasser belasten. Es entzieht dem Boden Nährstoffe und führt zu Schäden an Wurzeln und Vegetation.
  • Korrosion: Verursacht Rost an Fahrzeugen und Schäden an Straßenbelägen sowie Bauwerken.
  • Tiergesundheit: Streusalz kann bei Haustieren aber auch allen anderen Tieren, die mit dem Salz in Kontakt kommen, zu Pfotenreizungen oder anderen Irritationen führen.

In vielen Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz für Privatpersonen verboten oder stark eingeschränkt. Es sollte daher vor der Anwendung die lokale Satzung geprüft werden.

Was sagt die Gesetzeslage?

Die Verwendung von Streusalz wird in der Regel durch kommunale Satzungen geregelt. In vielen Städten und Gemeinden ist das Salzstreuen nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa:

  • Bei extremer Glätte: Zum Beispiel bei Eisregen, wenn andere Mittel wie Sand oder Splitt nicht ausreichend wirken.
  • Auf besonderen Flächen: Beispielsweise auf Treppen, steilen Wegen oder Rampen, bei denen eine andere Streuung nicht effektiv ist.

Sand & Splitt

Sand wirkt abstumpfend, indem er die Griffigkeit auf glatten Oberflächen erhöht. Er schmilzt das Eis nicht, sondern reduziert die Rutschgefahr durch seine Körnung.

Vorteile:

  • Umweltfreundlichkeit: Beeinträchtigt weder Pflanzen noch Tiere und ist vollständig biologisch abbaubar.
  • Kosteneffizienz: Sand ist preiswert und leicht verfügbar.
  • Einfache Entfernung: Nach dem Winter kann er problemlos aufgekehrt und entsorgt oder wiederverwendet werden.

Nachteile:

  • Verschmutzung: Kann Schuhe und Kleidung verschmutzen und bei Nässe matschige Bedingungen verursachen.
  • Häufiges Nachstreuen: Bei starkem Schneefall oder intensiver Nutzung muss regelmäßig nachgestreut werden, da Sand leicht weggeschwemmt oder -geweht wird.

Anwendungshinweise:

Es sollte darauf geachtet werden, grobkörnigen Sand zu verwenden, da feinkörniger Sand weniger rutschfest ist und häufiger nachgestreut werden muss.

Kies & Granulat

Kies, oft in Form von Splitt, erhöht durch seine gröbere Körnung die Griffigkeit auf glatten Flächen und wirkt somit abstumpfend.

Vorteile:

  • Effektive Abstumpfung: Bietet guten Halt auf eisigen Flächen.
  • Wiederverwendbarkeit: Kann nach dem Winter aufgekehrt und erneut verwendet werden.
  • Geringe Verschmutzung: Verursacht weniger Schmutz als Sand.

Nachteile:

  • Verletzungsgefahr: Unsachgemäße Anwendung kann zu Verletzungen bei Menschen und Tieren führen, insbesondere bei scharfkantigem Splitt.
  • Entsorgungsaufwand: Muss nach der Wintersaison entfernt werden, um Verschmutzungen zu vermeiden.

Anwendungshinweise:

Es ist wichtig, Kies mit abgerundeten Kanten zu verwenden, um Verletzungen zu vermeiden. Zudem sollte das Streugut nach der Wintersaison zeitnah entfernt werden, um die Ausrutschgefahr für Fußgänger und Radfahrer gering zu halten.

Sonderfälle der Räum- und Streupflicht

Der Winterdienst variiert nach spezifischer Situation. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei private Parkplätze, Eckgrundstücke, Privatwege sowie die Prävention von Dachlawinen. Im Folgenden werden diese Sonderfälle detailliert betrachtet.

Keine Räum- und Streupflichten auf privaten Parkplätzen

Betreiber:innen von privaten Parkplätzen unterliegen ebenfalls der Verkehrssicherungspflicht, was bedeutet, dass sie für die Sicherheit der Nutzer:innen sorgen müssen. Allerdings sind die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht hier weniger streng als auf öffentlichen Gehwegen.

  • Konkretisierung der Gefahrenlage: Eine Räum- und Streupflicht besteht nur bei konkreter Gefährdung durch Glätte oder Schneebelag. Es ist ausreichend, wenn ein sicherer Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gewährleistet wird.
  • Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen: Auf großen Parkflächen ist es nicht erforderlich, sämtliche Bereiche eis- und schneefrei zu halten.
  • Haftungsfragen: Kommt es zu Unfällen auf nicht geräumten Bereichen, kann eine Haftung entfallen, wenn erkennbar geräumte und sichere Wege vorhanden waren, die hätten genutzt werden können.

Empfehlung: Trotz der gelockerten Anforderungen sollten Betreiber:innen von privaten Parkplätzen regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf räumen und streuen, um Unfälle zu vermeiden und ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Winterdienst bei Eckgrundstücken und Privatwegen

Eigentümer:innen von Eckgrundstücken und Privatwegen haben erweiterte Pflichten im Rahmen des Winterdienstes. Eigentümer:innen von Eckgrundstücken stehen vor der Herausforderung, dass ihr Grundstück an mehrere Gehwege grenzt. Dies führt zu erweiterten Pflichten hinsichtlich des Winterdienstes:

  • Umfang der Räumpflicht: Besitzer:innen von Eckgrundstücken sind verpflichtet, alle angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, unabhängig davon, von welcher Seite das Grundstück betreten wird.
  • Koordination der Räumzeiten: Es ist wichtig, die Räum- und Streupflichten so zu organisieren, dass alle betroffenen Bereiche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten sicher sind.

Privatwege, die sich auf dem eigenen Grundstück befinden, unterliegen ebenfalls der Verkehrssicherungspflicht. Hier variiert die Verantwortlichkeit je nach Nutzung und Zugänglichkeit des betroffenen Weges.

  • Öffentlich zugängliche Privatwege: Wenn ein Privatweg von der Allgemeinheit genutzt wird oder genutzt werden darf, besteht eine Räum- und Streupflicht. Dies dient dem Schutz aller Nutzer:innen vor Unfällen.
  • Nicht öffentlich zugängliche Privatwege: Bei Wegen, die ausschließlich von den Eigentümer:innen oder berechtigten Personen genutzt werden, kann die Räum- und Streupflicht entfallen. Allerdings sollte auch hier in Betracht gezogen werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu vermeiden.
  • Nutzungsbeschränkung: Eigentümer:innen haben das Recht, die Nutzung ihres Privatwegs durch Dritte zu untersagen. Dies kann durch entsprechende Beschilderung, wie „Privatweg: Durchgang verboten“, kenntlich gemacht werden. In solchen Fällen entfällt die Räum- und Streupflicht gegenüber unbefugten Dritten.
  • Unfälle auf Privatwegen: Kommt es auf einem nicht geräumten Privatweg zu einem Unfall, können Eigentümer:innen haftbar gemacht werden, insbesondere wenn der Weg öffentlich zugänglich ist.

Prävention für Dachlawinen

Herabfallender Schnee und Eis von Dächern, sogenannte Dachlawinen, stellen eine Gefahr für Passant:innen und parkende Fahrzeuge dar. Eigentümer:innen sind verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu verhindern.

Um Dachlawinen zu verhindern bzw. zumindest die darunter herlaufenden Personen oder fahrenden Autos zu schützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Prävention:

  • Installation von Schneefangsystemen: Anbringen von Schneefanggittern oder -haken, die das Abrutschen von Schnee und Eis verhindern.
  • Anbringen von Warnschildern: Bei akuter Gefahr sollten Warnschilder aufgestellt werden, die auf die Gefahr von Dachlawinen hinweisen.
  • Regelmäßige Dachkontrollen: Insbesondere nach starkem Schneefall sollten Dächer auf Schneelasten überprüft und bei Bedarf geräumt werden.

Kommt es durch herabfallenden Schnee oder Eis zu Schäden oder Verletzungen, können Eigentümer:innen haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Sicherungspflicht nicht nachgekommen sind. Einige Gemeinden schreiben spezifische Maßnahmen zur Dachlawinenprävention vor. Es ist daher wichtig, die lokalen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

Empfehlung: Eigentümer:innen sollten proaktiv handeln und geeignete Schutzmaßnahmen installieren, um das Risiko von Dachlawinen zu minimieren und ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Bei der Umsetzung und Planung der richtigen Maßnahmen kann auch immer die bestellte WEG-Verwaltung / Mietverwaltung unterstützen.

Kosten der Räum- und Streupflicht steuerlich absetzen

Die Kosten für den Winterdienst können sowohl von Eigentümer:innen als auch von Mieter:innen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst Ausgaben für das Schneeräumen und Streuen auf privaten sowie öffentlichen Gehwegen, die zum eigenen Grundstück gehören.

Steuerliche Absetzbarkeit:

  • Höchstgrenze: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können jährlich bis zu 20.000 EUR an Kosten angesetzt werden, wovon 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies entspricht einer maximalen Steuerermäßigung von 4.000 EUR pro Jahr.
  • Voraussetzungen:
    • Die Dienstleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
    • Es muss eine Rechnung vorliegen, die den Lohnkostenanteil ausweist.
    • Die Zahlung muss unbar erfolgen, also beispielsweise per Überweisung.

Hinweis für Mieter:innen:

Mieter:innen können die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Kosten für den Winterdienst ebenfalls steuerlich absetzen, sofern sie diese selbst getragen haben. Es ist daher ratsam, die Betriebskostenabrechnung sorgfältig zu prüfen und die entsprechenden Posten in der Steuererklärung anzugeben.

Weitere Informationen:

Ausführliche Details zur Betriebskostenabrechnung und den umlagefähigen Kosten finden Sie auf unserer Website der Ersten Hausverwaltung.

Bitte beachten Sie, dass steuerliche Regelungen komplex sein können und es empfehlenswert ist, bei Unsicherheiten einen Steuerberater:in zu konsultieren.

Fazit

Die Räum- und Streupflicht ist eine Verantwortung von Eigentümer:innen und kann auf Mietende übertragen werden. Sie dient nicht nur der Verkehrssicherung, sondern auch dem Schutz vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Eine vernachlässigte Räum- und Streupflicht kann zu schweren Unfällen und Bußgeldern führen.

Das richtige Vorgehen bei der Wahl des Streumaterials, der Schneelagerung und der Umsetzung der Pflicht ist entscheidend, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Möglichkeit, Kosten für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen, bietet eine attraktive finanzielle Entlastung für Eigentümer:innen und Mietende. Ein klarer Putzplan oder ein beauftragter Winterdienst sorgt dafür, dass die Pflicht zuverlässig erfüllt wird.

FAQ

Hinweis: Unsere Beiträge und Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch entsprechende Fachanwälte. Sollten konkrete rechtliche Probleme bestehen empfehlen wir immer die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt.

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Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbrachen bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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