Hundehaltung in der Mietwohnung – viele Menschen träumen davon, haben aber Angst, dass ihre Vermieter:innen diese verbieten. Oft stimmt es, dass Vermieter:innen wollen, dass ihre Mieter:innen haustierfrei bleiben. In solchen Fällen stolpern Mieter:innen manchmal in ihren Mietverträgen über ein Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung. Solche allgemeinen Verbote sind jedoch nicht rechtens. Generell gilt, dass Vermieter:innen bestimmte Haustierhaltung nicht verbieten dürfen – aber durchaus die vorige Erlaubnis einfordern können. Die Haltung von einigen (großen/giftigen) Tieren dürfen Vermieter:innen jedoch durchaus verbieten. Welche Haustiere erlaubt sind und welche anderen rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Hundehaltung in Mietwohnungen bestehen, wird in diesem Ratgeber erklärt.
- Vermieter:innen ist es nicht erlaubt, ihren Mieter:innen grundsätzlich die Tier- bzw. Hundehaltung in Mietwohnungen zu verbieten. Für die Haltung von Kleintieren müssen sich Mieter:innen keine Erlaubnis der Vermieter:in holen. Die Haltung aller anderen Tierarten muss ggf. von der Vermieter:in genehmigt werden.
- Die Mieter:in muss dafür sorgen, dass es zu keiner Art der Belästigung anderer Bewohner:innen durch das Haustier kommt oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.
- Sollte eine Vermieter:in mehrere Wohnungseinheiten in einem Haus besitzen und einer ihrer Mieter:innen die Haltung eines Hundes oder anderen Haustieres erlauben, dann muss sie es auch anderen Mieter:innen erlauben. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Sofern die Vermieter:in das Halten eines Hundes in der Wohnung erlaubt hat, kann sie diese Erlaubnis nicht einfach wieder zurücknehmen. Wenn es aber durch die Tierhaltung zu mehrmaligen Verstößen der Hausordnung kommt, kann die Vermieter:in die Mieter:in abmahnen.
Kein allgemeines Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung erlaubt
Vermieter:innen ist es nicht erlaubt, ihren Mieter:innen grundsätzlich zu verbieten, Hunde und andere Haustiere in der Mietwohnung zu halten. Das entschied der Bundesgerichtshof bereits 1993 (BGH, Az.: VII ZR 10/92).
Das bedeutet, dass Mieter:innen sich Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Mäuse, Fische o.ä. als Mitbewohner anschaffen dürfen. Für die Haltung von Kleintieren müssen sich Mieter:innen keine Erlaubnis der Vermieter:in holen.
Bei Hunden und Katzen sieht die Rechtslage etwas anders aus. Weiterhin gilt, dass Vermieter:innen die Haltung von Katzen und Hunden nicht generell verbieten darf (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), jedoch können Vermieter:innen mit in den Mietvertrag aufnehmen, dass Mieter:innen vorher um Erlaubnis fragen müssen.
Eine Vermieter:in kann aber eine Individualklausel mit der Mieter:in vereinbaren, in der Haustiere generell verboten werden. Wenn die Mieter:in dieser Klausel zustimmt, dann gilt sie auch als rechtlich binden und die Mieter:in darf keine Haustiere in der Immobilie halten.
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Ausnahmen: Begleit- und Therapiehunden
Ausgenommen von jeglichen Regelungen sind Blinden- und Assistenzhunde. Vermieter:innen sind hier immer dazu verpflichtet, die Hundehaltung in Mietwohnungen zu gestatten.
Da diese Hunde generell wohlerzogen und intensiv trainiert wurden, müssen sich Vermieter:innen auch weniger Sorgen machen, dass es zu Verstößen gegen die Hausordnung kommen könnte oder Schäden durch die Tiere entstehen.
Haltung von Listenhunden
Vermieter:innen ist es erlaubt, der Haltung von sogenannten Listenhunden (Kampfhunden) zu widersprechen. Hierfür müssen keine Gründe angegeben werden, da das Halten von Listenhunden als potenziell gefährlich gilt. In solchen Fällen kommt die Vermieter:in also ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der anderen Bewohner:innen nach.
Ob es sich um einen Listenhund handelt, können Vermieter:innen in der Listenhundeverordnung ihres Bundeslands prüfen.
Gesetz zur Hundehaltung 2024
Für die Haltung von Hunden sind 2024 einige neue Regelungen in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen vor allem Besitzer:innen von Listenhunden. Mit den neuen Gesetzen soll die artgerechte Haltung von Listenhunden unterstützt und auch die Sicherheit von Mietwohngemeinschaften gesichert werden. Die neuen gesetzlichen Vorschriften sind, dass Mieter:innen mit Listenhunden:
- einen Nachweis der sozialen Verträglichkeit vorweisen müssen
- regelmäßige Tierarztbesuche machen und
- eine geeignete Unterbringung und Pflege der Hunde versichern können.
Rechte und Pflichten im Rahmen des Mietvertrages zur Haltung von Hunden
In einen Mietvertrag darf kein generelles Haustierverbot aufgenommen werden. Vermieter:innen können aber im Mietvertrag festhalten, dass vor der Anschaffung eines Haustieres bzw. Hundes eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Worauf kann sich die Vermieter:in bei der Entscheidung über eine Erlaubnis berufen? Und was sind die Pflichten einer Mieter:in, wenn sie ein Haustier halten möchte?
Genehmigungen im Rahmen des Mietvertrages
Wenn Mieter:innen sich einen Hund oder ein anderes Haustier zulegen möchten, müssen sie vorher die Vermieter:in um Erlaubnis fragen. Die Vermieter:in kann dann prüfen, um welche Art von Tier oder welche Hunderasse es sich handelt und wie die eigenen Interessen, die der Mieter:in und die der anderen eventuellen Hausbewohner:innen in einem solchen Fall betroffen werden.
Hat die Vermieter:in etwa das Gefühl, dass die Mieter:in für das Tier keine artgerechte Haltung in der Immobilie gewährleisten kann, kann die Vermieter:in sich dazu entscheiden, der Haltung nicht zuzustimmen.
Da es sich hier um sehr individuelle Situationen handelt, ist es ratsam, sich in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Im Streitfall kann ein solcher Fall vor Gericht gehen, wo letztlich die Richter:in die Tier- bzw. Hundehaltung in der Mietwohnung erlaubt oder verbietet.
Pflichten der Mietenden
Mieter:innen sind im ersten Schritt dazu verpflichtet, sich eine Erlaubnis der Haltung ihres Hundes oder Wunschtieres bei der Vermieter:in einzuholen. Doch damit hören die Pflichten nicht auf. Die Mieter:in muss dafür sorgen, dass es zu keiner Art der Belästigung anderer durch das Haustier kommt oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.
Das bedeutet konkret: Keine Lärmbelästigung, gefährliche Verhaltensweisen des Tieres unterbinden und möglichen Dreck und Schmutz beseitigen. Zudem ist die Mieter:in aus Tierschutz Gründen dazu verpflichtet, das Haustier artgerecht zu halten.
Welche Regelungen die Hausordnung im Einzelnen umfasst, ist individuell durch die Eigentümer:in oder die sie vertretende Mietverwaltung festgelegt. Kommen die Mietenden den Pflichten im Rahmen der Hausordnung nicht nach, droht eine Abmahnung.
Gesetz zur Hundehaltung in Mietwohnungen 2022
Die Tierschutz-Hundeverordnung, die 2022 in Kraft trat, brachte einige weitere Pflichten für Mieter:innen bzw. Haustierhalter:innen mit sich. Ziel der Verordnung war es, das Wohlbefinden der Haustiere zu sichern. Folgende Pflichten wurden unter anderem eingeführt:
- Mieter:innen sind verpflichtet, ihren Hunden ausreichend Auslauf außerhalb der Immobilie zu geben. Das bedeutet: zweimal am Tag einen Auslauf von mindestens einer Stunde.
- Wenn das Tier in den Innenräumen einer Immobilie gehalten wird, muss es einen Blick ins Freie haben.
- Wenn Mieter:innen einen Welpen haben, müssen sie mindestens vier Stunden am Tag mit dem Welpen Zeit verbringen.
- Tiere dürfen nicht durch schmerzhafte Mittel erzogen werden (wie Elektroschock-Halsbänder o.ä.).
Gleichbehandlung der Bewohner:innen bei der Hundehaltung
Sollte eine Vermieter:in mehrere Wohnungseinheiten in einem Haus besitzen und einer ihrer Mieter:innen die Hundehaltung oder allgemein die Haltung von Tieren erlauben, dann muss sie es auch anderen Mieter:innen erlauben. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Alles andere kann als Diskriminierung gelten.
Wichtig: Auch eine stillschweigende Duldung eines Haustieres kann als Erlaubnis gelten. Die Erlaubnis bezieht sich jedoch immer nur auf Tiere der gleichen Art und Rasse. Bei anderen Tieren oder Hunderassen kann keine generelle Erlaubnis zur Haltung abgeleitet werden.
Selbstverständlich kann die Vermieter:in die Haltung von bestimmten Tieren trotzdem verbieten. Wenn einer ihrer Mieter:innen Fische in der Wohnung hat, ist sie nicht automatisch verpflichtet, einer anderen Mieter:in die Haltung von Vogelspinnen zu erlauben, da es sich hierbei um ein Gifttier handelt.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Tierhaltungsverbots
Was passiert, wenn Mieter:innen keine Genehmigung der Vermieter:in eingeholt haben und trotzdem einen Hund bzw. ein Haustier halten? Vermieter:innen haben in solchen Fällen das Recht, die Mieter:in abzumahnen. Die Vermieter:in darf in einem solchen Fall der Mieter:in nicht fristlos kündigen. Für eine solche Kündigung muss vorher eine Abmahnung und auch kontinuierliche Verstöße gegen die Hausordnung durch das Tier erfolgt sein.
Sollte es sich um einen Listenhund oder ein Gifttier handeln, muss die Vermieter:in ebenfalls abmahnen und eine Frist setzen, bis wann das Tier abgegeben werden muss. Wenn diese Frist missachtet wird, kann die Vermieter:in der Mieter:in fristlos kündigen.
Auch wenn die Mieter:in eine Erlaubnis der Vermieter:in bekommen hat, aber durch die Tierhaltung kontinuierlich gegen die Hausordnung verstößt, kann die Vermieter:in abmahnen und bei anhaltenden Verstößen das Mietverhältnis kündigen.
Versicherungsschutz für Hunde
Für Mieter:innen ist neben der Privathaftpflichtversicherung eine Hundehaftpflicht-Versicherung empfehlenswert. Schäden, die durch den Hund in der Mietwohnung entstehen, sind jedoch nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Aber kommt es überhaupt schnell zu Schäden durch ein Haustier?
Kurz gesagt: Ja, das ist durchaus möglich. Die Krallen von Hund oder Katze können im Parkett oder auch an Wänden Spuren hinterlassen. Hier kann die Vermieter:in verlangen, dass der Schaden (spätestens vor Auszug) behoben wird. Das kann schnell teuer werden, wenn etwa der komplette Boden abgeschliffen werden muss.
Nachträgliches Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen
Sofern die Vermieter:in das Halten eines Hundes in der Wohnung erlaubt hat, kann sie diese Erlaubnis nicht einfach wieder zurücknehmen.
Wenn es aber durch die Hundehaltung zu mehrmaligen Verstößen der Hausordnung kommt, kann die Vermieter:in, die Mieter:in abmahnen. Solche Verstöße können Ruhestörungen, Sauberkeitsprobleme oder Schäden an der Immobilie sein. Außerdem kann die Vermieter:in, die Mieter:in abmahnen, wenn der Hund oder das Haustier im Allgemeinen nicht artgerecht gehalten wird.
Die Mahnungen müssen den Grund der Abmahnung beinhalten und eine angemessene Frist bis wann die Mieter:in das Problem beseitigt haben muss. Sollte es zu weiteren Verstößen kommen, kann die Vermieter:in das Mietverhältnis kündigen.
Artgerechte Tierhaltung
Jede Tierbesitzer:in ist dazu verpflichtet, ihr Tier artgerecht zu halten. Aber was genau wird unter artgerechter Tierhaltung überhaupt verstanden?
Von Tier zu Tier unterscheiden sich die Anforderungen einer artgerechten Haltung. Dementsprechend sollten sich potenzielle Besitzer:innen vor dem Kauf eines Tieres über solche Anforderungen informieren und prüfen, ob sie diese erfüllen können.
Generell müssen Mieter:innen aber zum Beispiel sichergehen, dass die Wohnung ausreichend Platz und Rückzugsmöglichkeiten für das Tier hat. Für die Hundehaltung in Mietwohnungen gilt zusätzlich, dass Mieter:innen mindestens zweimal am Tag für eine Stunde mit ihrem Hund spazieren gehen müssen.
Besucher:innen mit Hunden
Genauso wenig wie Vermieter:innen ein generelles Haustierverbot aussprechen können, können sie Mieter:innen auch nicht verbieten, Besucher:innen mit Hunden bei sich in der Wohnung willkommen zu heißen. Wenn ein Besuch sich aber eher um Hundesitting handelt und mehrere Wochen dauert, sollten Mieter:innen hier unbedingt die Erlaubnis der Vermieter:in einholen. So können Missverständnisse vorgebeugt und ein gutes Verhältnis zwischen Mieter:in und Vermieter:in gesichert werden.
Fazit – Hundehaltung in Mietwohnung
Vermieter:innen dürfen zwar kein absolutes Hundehaltungsverbote aussprechen, können aber von ihren Mieter:innen verlangen, eine Erlaubnis zur Tierhaltung vorher einzuholen.
In jedem Fall können Vermieter:innen dann von Fall zu Fall entscheiden, ob sie die Haltung eines Hundes oder anderen Haustieres erlauben möchten oder nicht.
Bei einer solchen Entscheidung werden die Interessen der Vermieter:in, der Mieter:in, anderen Hausbewohner:innen und auch die des Tieres gegeneinander abgewogen. Bei manchen Tierarten, Listenhunde und Gifttiere, dürfen Vermieter:innen Verbote aussprechen ohne eine weitere Abwägung der Interessen, da diese Tierarten als gefährlich gelten.
Falls Schäden an der Wohnung durch Haustiere entstehen, können die Vermieter:innen aufatmen: Für die Beseitigung dieser sind die Mieter:innen verantwortlich.
FAQs – Hundehaltung in Mietwohnung
Vermieter:innen ist es nicht erlaubt, ihren Mieter:innen grundsätzlich die Hundehaltung in Mietwohnungen zu verbieten. Mieter:innen müssen aber von der Vermieter:in eine Genehmigung für die Haltung des Hundes einholen.
Die Vermieter:in wägt bei der Entscheidung ihre eigenen Interessen, die der Mieter:in, die der anderen Hausbewohner:innen und auch die des Tieres gegeneinander ab. Bei manchen Tierarten, Listenhunde und Gifttiere, dürfen Vermieter:innen Verbote aussprechen ohne eine weitere Abwägung der Interessen, da diese Tierarten als gefährlich gelten.
Nein. Mieter:innen dürfen stets Besuch von Menschen mit Hunden empfangen. Mieter:innen sollten lediglich darauf achten, dass durch den Besuch nicht gegen die Hausordnung verstoßen wird.