Häufige Fragen zum Mieten
Unter dem Begriff „Mieten“ versteht sich allgemein die „Überlassung einer Sache gegen Zahlung eines Nutzungsendgeldes“. Übertragen auf das Mieten einer Wohnung oder eines Hauses bedeutet dies: Die Vermieter:in überlässt der Mieter:in ihre Wohnung und erhält dafür ein Nutzungsendgeld in Form der Miete. Die Dauer dieses dabei entstehenden Mietverhältnisses wird dabei in einem Mietvertrag festgehalten.
Während der Mietdauer darf die Mieter:in die gemietete Wohnung nutzen und auch in kleinerem Maße renovieren oder umgestalten. Wie weit diese Gestaltungsfreiheit im Einzelnen geht, ist im Mietvertrag genau geregelt. In der Regel sind Maßnahmen wie das Tapezieren oder Streichen ohne vorherige Absprache möglich. Zu beachten ist, dass alle Maßnahmen vor dem Ende der Mietdauer wieder rückgängig gemacht werden müssen. Im Einzelfall können Vermieter:in und Mieter:in allerdings auch absprechen, dass Veränderungen bestehen bleiben.
Miet- und Pacht-Objekte werden zumeist auf Basis der Immobilienart abgegrenzt. So wird der Begriff Mieten meist bei Wohnungen und Häusern, der Begriff Pachten bei Grundstücken genutzt. Dies kann zutreffen, muss aber nicht. Der grundlegende Unterschied besteht bei der sogenannten Fruchtziehung. Dies bedeutet, dass der Pächter, im Gegensatz zum Mieter, das Recht bekommt, die Erträge aus dem Pacht-Objekt zu ziehen.
Am einfachsten kann dies an einem Beispiel erklärt werden: Angenommen, Sie pachten einen Claim (ein Minengrundstück). Damit haben Sie als Pächter:in das Recht, in diesem Claim nach Gold zu graben und dieses zu behalten. Würden Sie den Claim jedoch mieten, dürften Sie dort zwar leben und das Grundstück nutzen. In Abstimmung dürften Sie gegebenenfalls ein Haus bauen, aber alle gefunden, Wertgegenstände würden im Besitz der Vermieter:in verbleiben.