Gerät eine Eigentümer:in in finanzielle Schwierigkeiten und kann ihren Zahlungsverpflichtungen – etwa gegenüber einer Bank – nicht mehr nachkommen, können Gläubiger:innen zu rechtlichen Mitteln greifen, um ihre Forderungen abzusichern. Eine häufig genutzte Maßnahme bei größeren Liegenschaften oder Portfolien ist dabei die Zwangsverwaltung für Zinshäuser.
Sie wird vor allem dann beantragt, wenn eine Immobilie mit einer Grundschuld belastet ist – also einem Pfandrecht zugunsten der finanzierenden Bank oder eines anderen Gläubigers. Doch was bedeutet Zwangsverwaltung konkret? Wer darf sie beantragen, welche Rolle übernimmt die Zwangsverwalter:in und welche Auswirkungen hat das Verfahren für Mietende und Eigentümer:innen?
- Die Zwangsverwaltung ist ein gerichtliches Sicherungsverfahren, das Gläubiger:innen nutzen können, um bei Zahlungsrückständen und bestehenden Immobiliensicherheiten auf laufende Einnahmen aus vermieteten Immobilien zuzugreifen – etwa Mieten und Nebenkosten.
- Zwangsverwalter:innen übernehmen die vollständige wirtschaftliche Verwaltung der Immobilie, kümmern sich um Vermietung, Instandhaltung, Nebenkostenabrechnung und die Auszahlung an Gläubiger:innen.
- Nur natürliche, fachlich geeignete Personen dürfen als Zwangsverwalter:innen bestellt werden, meist Jurist:innen oder Immobilienfachleute mit nachgewiesener Sachkunde.
- Die Zwangsverwaltung unterscheidet sich grundlegend von der Zwangsversteigerung: Sie ist die Vorstufe des Verkaufes einer Immobilie durch die Bank und bewirkt die temporäre Bewirtschaftung, um Schulden aus den Erträgen der Immobilie zu tilgen.
- Das Verfahren endet mit Tilgung der Forderung, dem Verkauf der Immobilie oder auf Antrag – oft in engem Zusammenhang mit einer Insolvenz oder Verwertungssituation.
Grundlagen der Zwangsverwaltung von Immobilien
Bei der Zwangsverwaltung übernimmt eine vom Gericht eingesetzte natürliche Person (die Zwangsverwalter:in) die Kontrolle über eine Immobilie, weil die Eigentümer:in ihre Schulden nicht mehr bedienen kann/will und die Gläubiger:innen (etwa eine Bank) bei Gewährung des Darlehens die Immobilie bzw. das Grundstück durch bspw. Eintragung einer Grundschuld als Sicherheit erhalten hat. Durch die Erwirkung eines gerichtlichen Titels kann die Gläubiger:in bei ausbleibender Zahlung die wirtschaftliche Hoheit über die Erträge aus der Immobilie erhalten.
Das Gericht ordnet dann offiziell an, dass die Immobilie nicht mehr von der Eigentümer:in, sondern von einer Zwangsverwalter:in verwaltet wird. Die Zwangsverwalter:in kümmert sich ab diesem Zeitpunkt um die Bewirtschaftung des Hauses oder der Wohnung, zieht etwa Mieten ein und nutzt diese Einnahmen, um die offenen Schulden beim Gläubiger zu begleichen. Die Eigentümer:in bleibt zwar weiterhin im Grundbuch stehen, hat aber keine Kontrolle mehr über die laufenden Einnahmen aus der Immobilie.
Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht
Die Zwangsverwaltung wird durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 146 ZVG) angeordnet. Vorausgesetzt wird ein vollstreckbarer Titel, mit dem die Gläubiger:in nachweist, dass ihr eine bestimmte Forderung gegen die Schuldner:in zusteht.
Damit die Gläubiger:in auf die Erträge aus der Immobilienbewirtschaftung zugreifen kann, muss diese im Rahmen der Erwirkung eines vollstreckbaren Titels nachweisen, dass sie einen Anspruch auf die Immobilie der Schuldnerin hat, beispielsweise durch eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld.
Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung dann formell durch einen Beschluss an und bestellt gleichzeitig eine Zwangsverwalter:in. In vielen Fällen arbeiten Banken bereits in anderen Fällen mit einer Zwangsverwalter:in zusammen, entsprechend werden sie im Antrag auf Zwangsverwaltung zumeist auch ihre präferierte Zwangsverwalter:in vorschlagen.
Antrag zur Zwangsverwaltung durch Gläubiger
Eine Gläubiger:in kann die Zwangsverwaltung einer Immobilie beantragen, wenn die Eigentümer:in ihre durch Grundschuld besicherten Schulden nicht bezahlt. Für den Antrag auf Zwangsverwaltung durch Gläubiger:innen gibt es gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen:
- Der Antrag muss beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht am Ort des Grundstücks) gestellt werden.
- Im Antrag müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Die genaue Bezeichnung des Grundstücks (etwa Flurstücknummer oder Adresse)
- Die Angaben zur Eigentümer:in, damit die Person eindeutig identifiziert werden kann
- Die Angaben zur Gläubiger:in sowie zu ihrer Forderung
- Der vollstreckbare Titel, der die Forderung belegt (etwa ein Urteil, eine Grundschuld oder Hypothek), inklusive Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis
- Eine Forderungsaufstellung
- Die Schuldner:in muss als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen sein, was durch ein aktuelles Grundbuchzeugnis nachzuweisen ist
- Die Antragsteller:in (Gläubiger:in) muss prozess- und parteifähig sein, also rechtlich handlungsfähig.
- Ggf. ist ein Nachweis über eine geleistete Sicherheitsleistung beizufügen.
Das Gericht prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, ordnet das Gericht die Zwangsverwaltung an und bestellt eine Zwangsverwalter:in. Ab dann verwaltet die Zwangsverwalter:in die Immobilie.
Wichtig: Ein Antrag auf Zwangsverwaltung ist nur dann sinnvoll, wenn es sich bei der zugrunde liegenden Immobilie um ein Zinshaus/Mietshaus handelt, sprich, wenn durch die Bewirtschaftung Mieteinkünfte und damit ein laufender Cashflow generiert wird. Bei selbst genutzten Wohnungen oder Häusern macht ein solches Vorgehen keinen Sinn, da keine laufenden Einkünfte erzielt werden. Auch sorgen die Kosten der Zwangsverwaltung dafür, dass dieser Weg zumeist nur dann gewählt wird, wenn es sich um größere Liegenschaften mit einer Vielzahl an Wohnungen handelt. Bei kleineren Liegenschaften oder einzelnen Mietwohnungen wird in der Regel eher ein kurzfristiger Verkauf bevorzugt.
Nur natürliche Personen als Zwangsverwalter
Nach § 152 ZVG dürfen nur natürliche Personen zur Zwangsverwalter:in bestellt werden. Diese müssen über die notwendige fachliche und wirtschaftliche Eignung verfügen. Häufig handelt es sich dabei um spezialisierte Immobilienverwalter:innen, Rechtsanwält:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen. Sie übernehmen die Verwaltung des Objekts treuhänderisch im Interesse der Gläubiger und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.
Im Fall einer Zwangsverwaltung haftet in erster Linie die vom Gericht eingesetzte Zwangsverwalter:in: Sie ist allen Beteiligten (etwa Eigentümer:in, Gläubiger:in, Mieter:in) gegenüber für die ordnungsgemäße Verwaltung und die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten verantwortlich und haftet persönlich für Schäden, die sie durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht. Die Eigentümer:in (Schuldner:in) haftet weiterhin für Verbindlichkeiten, die vor der Zwangsverwaltung entstanden sind, sofern diese für die gewöhnliche Verwaltung und Bewirtschaftung notwendig sind.
Für Schäden oder Pflichtverletzungen während der Zwangsverwaltung ist jedoch grundsätzlich die Zwangsverwalter:in verantwortlich, nicht die Eigentümer:in.
Unterschied zwischen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung handelt es sich um zwei unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen, die Gläubiger:innen nutzen können, um offene Forderungen gegen Eigentümer:innen von Immobilien durchzusetzen. Beide Verfahren zielen auf die Verwertung einer Immobilie, verfolgen dabei jedoch vollkommen unterschiedliche Ansätze.
Kriterium | Zwangsverwaltung | Zwangsversteigerung |
---|---|---|
Ziel | Nutzung der Immobilie zur laufenden Einnahmeerzielung | Verwertung der Immobilie durch Verkauf |
Maßnahmeart | Temporäre Nutzung, keine Eigentumsübertragung | Eigentumsübertragung auf Käufer:in im Rahmen der Versteigerung |
Eigentumsverhältnisse | Eigentum verbleibt bei der Schuldner:in | Eigentum geht mit Zuschlag an Käufer:in über |
Dauer | Langfristige Maßnahme bis zur Tilgung oder Aufhebung | Endet mit Zuschlag, einmalige Verwertung („kurzfristig“) |
Verwaltung | Bestellung eines Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsgericht | Versteigerung durch das Amtsgericht |
Ertragsnutzung | Laufende Mieten oder Pachten zur Gläubigerbefriedigung | Erlös aus einmaligem Verkauf dient Gläubigerbefriedigung |
Rechtsgrundlage | §§ 146 ff. ZVG | §§ 15 ff. ZVG |
Einfluss des Schuldners | Schuldner:in bleibt juristisch Eigentümer:in, verliert aber wirtschaftliche Kontrolle | Schuldner:in verliert alle Rechte an der Immobilie |
Voraussetzungen | Vollstreckbarer Titel + dingliches Recht (z. B. Grundschuld) | Vollstreckbarer Titel + Eintrag im Grundbuch |
Typische Anwendung | Bei Objekten mit regelmäßigem Einkommen, z. B. vermieteten Wohn- oder Gewerbeeinheiten | Wenn keine wirtschaftliche Nutzung sinnvoll ist oder schnell Geld benötigt wird |
Verfahrenskosten | Laufende Kosten (Verwalterhonorar, Instandhaltung, Betriebskosten etc.) | Einmalige Gerichtskosten und ggf. Gutachterkosten |
Die Zwangsverwaltung ist darauf ausgelegt, eine Immobilie wirtschaftlich nutzbar zu machen, ohne sie zu verkaufen. Sie wird vor allem bei Objekten eingesetzt, die regelmäßige Erträge generieren – zum Beispiel vermietete Wohnanlagen oder Gewerbezentren. Ziel ist es, durch Mieteinnahmen die Forderungen des Gläubigers allmählich zu befriedigen.
Die Zwangsversteigerung hingegen dient der Veräußerung der Immobilie. Sie kommt zum Einsatz, wenn entweder keine Erträge aus der Nutzung zu erwarten sind oder eine schnelle Liquidität für die Gläubiger:innen erforderlich ist. Hier wird das Objekt öffentlich versteigert. Nach Zuschlag an die oder den Meistbietenden geht das Eigentum vollständig auf die Käufer:in über. Der Erlös wird anschließend unter den Gläubiger:innen verteilt – in einer gesetzlich geregelten Rangfolge.
Während bei der Zwangsversteigerung die Eigentümer:in vollständig enteignet wird, bleibt bei der Zwangsverwaltung das Eigentum formal bestehen. Allerdings hat die Eigentümer:in keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt mehr: Entscheidungen über die Immobilie trifft ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Zwangsverwalter:in – auch gegen den Willen der Eigentümer:in.
Diese Konstellation ist insbesondere dann sinnvoll, wenn beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus stabile Mietverhältnisse bestehen und die Gläubiger:in eine kontinuierliche Einnahmequelle gegenüber einem einmaligen Verwertungserlös bevorzugt.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Verfahren ist die Dauer. Die Zwangsverwaltung ist auf eine fortlaufende Nutzung ausgelegt und kann über Jahre bestehen bleiben – solange, bis die Forderungen beglichen oder die Maßnahme aufgehoben wird. Im Gegensatz dazu ist die Zwangsversteigerung ein einmaliger Akt: Mit dem Zuschlag endet das Verfahren und das Eigentum wechselt unmittelbar.
Auch die Kostenstruktur unterscheidet sich deutlich. Die Zwangsversteigerung verursacht einmalige Kosten wie Gerichtskosten und ggf. Gutachterhonorare für die Wertermittlung der Immobilie. Die Zwangsverwaltung hingegen bringt laufende Kosten mit sich: Neben dem Honorar für die Zwangsverwalter:in entstehen Ausgaben für Verwaltung, Instandhaltung, Versicherungen und vieles mehr. Diese werden aus den laufenden Einnahmen gedeckt.
In vielen Fällen ist die Zwangsverwaltung wirtschaftlich vorteilhafter, wenn die Immobilie regelmäßig Erträge abwirft. Sie ermöglicht es der Gläubiger:in, aus der Substanz zu schöpfen, ohne das Objekt zu liquidieren. Die Zwangsversteigerung bietet hingegen eine schnelle Lösung, wenn kurzfristig Kapital benötigt wird oder das Objekt unrentabel ist.
Aufgaben der Zwangsverwaltung
Sobald eine Zwangsverwalter:in die Verantwortlichkeit übernimmt, hat die Eigentümer:in selbst in dieser Phase keine Entscheidungsgewalt mehr. Im Einzelnen lassen sich die Aufgaben wie folgt gliedern:
Vermietung
Eine Aufgabe der Zwangsverwaltung ist es, Leerstände zu vermeiden und die Immobilie wirtschaftlich optimal auszulasten. Die Zwangsverwalter:in darf daher neue Mietverträge abschließen, bestehende prüfen und gegebenenfalls beenden. Es wird darauf geachtet, marktgerechte Mietpreise zu erzielen und bonitätsstarke Mietende zu gewinnen. Auch befristete Vermietungen oder Staffelmieten sind möglich, wenn sie dem Zweck der Zwangsverwaltung dienen.
Mietermanagement
Zu einer funktionierenden Verwaltung gehören Kommunikation und Organisation (Mietermanagement). Die Zwangsverwalter:in ist Ansprechperson für alle Belange der Mietenden. Dazu zählt u. a.:
- Kontrolle und Durchsetzung von Mietzahlungen
- Mahnwesen und ggf. Einleitung von Räumungsklagen bei Zahlungsrückstand
- Bearbeitung von Anliegen, Beschwerden und Reparaturmeldungen
- Prüfung von Untervermietungen oder Vertragsänderungen
Auch das Forderungsmanagement gegenüber schwierigen oder säumigen Mietparteien fällt in diesen Bereich.
Nebenkostenabrechnung
Die Zwangsverwalter:in ist verantwortlich für die korrekte Erstellung und fristgerechte Zustellung der Nebenkostenabrechnungen an die Mietenden. Dabei werden:
- umlagefähige Betriebskosten dokumentiert und verteilt
- inhaltlich und formal richtige Nebenkostenabrechnungen erstellen
- Vorauszahlungen geprüft und mit den tatsächlichen Kosten abgeglichen
- Guthaben ausgezahlt oder Nachforderungen geltend gemacht
Instandhaltung
Auch während der Zwangsverwaltung muss das Objekt in einem ordentlichen Zustand gehalten werden. Zwangsverwalter:innen sind daher verpflichtet, die laufende Instandhaltung sicherzustellen. Dazu gehören:
- Behebung kleinerer Mängel (z. B. defekte Heizkörper, tropfende Wasserhähne)
- Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten (z. B. Schnee- und Eisbeseitigung, Beleuchtung)
- Veranlassung von regelmäßigen Wartungen (z. B. Aufzüge, Heizungsanlagen)
Größere Sanierungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Gerichts und der Gläubiger:innen.
Zahlung von Dienstleister:innen und Hausgeldern
Alle Kosten, die im Rahmen der Verwaltung anfallen – wie Hausmeisterdienste, Versicherungen, Müllabfuhr, Wartungsverträge – werden durch die Zwangsverwalter:in verwaltet und aus den Mieteinnahmen beglichen. Dabei muss stets gewährleistet sein, dass die Liquidität gesichert ist.
Wirtschaftliche Optimierung – Mieterhöhung
Wenn möglich, wird die Zwangsverwalter:in auch die wirtschaftliche Lage des Objekts verbessern – etwa durch rechtmäßige Mieterhöhungen nach Modernisierungen oder Anpassung an den Mietspiegel. Das Ziel: eine möglichst hohe Ausschüttung an die Gläubiger:innen.
Wichtig ist, dass solche Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erfolgen – insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte der Mietenden.
Reporting an Insolvenzverwaltung und Insolvenzgericht
In Fällen, in denen die Zwangsverwaltung im Kontext einer Insolvenz steht, ist die Zwangsverwalter:in zur engen Zusammenarbeit mit der Insolvenzverwaltung sowie zum Bericht gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht verpflichtet. Regelmäßig werden wirtschaftliche Auswertungen, Berichte zum Zustand der Immobilie, zu Mietverhältnissen und Zahlungsflüssen vorgelegt.
Befriedigung der Gläubiger aus laufenden Einnahmen
Der wichtigste Zweck der Zwangsverwaltung ist die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie. Das bedeutet: Die laufenden Einnahmen – vor allem aus Mieten – werden gesammelt, abzüglich aller verwaltungstechnischen und objektbezogenen Kosten bereinigt, und anschließend nach dem gerichtlich bestimmten Verteilungsplan anteilig an die Gläubiger:innen ausgeschüttet.
Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens
Die Zwangsverwaltung einer Immobilie ist grundsätzlich kein dauerhaftes Verfahren, sondern wird nur so lange aufrechterhalten, wie es zur Befriedigung der Gläubiger:innen notwendig ist – oder bis ein anderer Weg zur Schuldenregulierung gefunden wird. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung ist in § 161 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) geregelt. Dabei kommen mehrere Szenarien in Betracht, die im Folgenden genau erklärt werden:
1. Gläubiger:in nimmt den Antrag zurück
Die einfachste Form der Beendigung: Der oder die betreibende Gläubiger:in kann den Antrag auf Zwangsverwaltung jederzeit zurückziehen – beispielsweise, wenn die Schuld vollständig beglichen wurde oder sich eine außergerichtliche Einigung erzielen ließ. In diesem Fall wird das Verfahren ohne weiteres fortgesetzt beendet.
Beispiel: Eine Eigentümer:in begleicht die offenen Forderungen eines Kreditinstituts vollständig. Das Institut zieht daraufhin den Antrag auf Zwangsverwaltung zurück – das Gericht hebt das Verfahren auf.
2. Forderung wird vollständig getilgt
Sobald die gesamte titulierte Forderung einschließlich aller Nebenforderungen, Verzugszinsen und Verfahrenskosten durch die laufenden Einnahmen gedeckt wurde, entfällt die Grundlage für die Zwangsverwaltung. Der oder die Zwangsverwalter:in informiert das Gericht, das die Verwaltung dann aufhebt. Es erfolgt ein Restabrechnungsprozess, und nicht ausgeschüttete Überschüsse werden ggf. an die Eigentümer:innen zurückgeführt.
3. Eigentümerwechsel
Wird das Grundstück oder die Immobilie verkauft, ist eine Fortsetzung der Zwangsverwaltung nicht mehr möglich – sofern der oder die neue Eigentümer:in nicht ebenfalls Schuldner:in im betreffenden Verfahren ist. In diesem Fall hebt das Gericht die Maßnahme auf, nachdem die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist.
Wichtig: Der neue Eigentumstitel muss rechtskräftig eingetragen sein, bevor das Verfahren beendet werden kann. Ein notarieller Kaufvertrag allein reicht nicht.
4. Anordnung der Zwangsversteigerung
Wenn die Zwangsverwaltung nicht ausreicht, um die Forderungen zu decken, oder sich als nicht wirtschaftlich erweist, kann parallel oder anschließend ein Verfahren zur Zwangsversteigerung eingeleitet werden. In vielen Fällen gehen beide Verfahren Hand in Hand. Spätestens mit dem erfolgreichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren endet die Zwangsverwaltung automatisch.
Beispiel: Die Immobilie erzielt trotz Vermietung nicht genügend Einnahmen, um die Gläubiger:innen zu befriedigen. Daraufhin beantragt die Gläubiger:in zusätzlich die Versteigerung – mit Zuschlag wird die Verwaltung beendet.
5. Aufhebung durch Gericht aus sachlichen Gründen
In seltenen Fällen hebt das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung von Amts wegen auf – etwa wenn sich herausstellt, dass keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung besteht (z. B. wegen Leerstand, Baufälligkeit, rechtlicher Hindernisse). Auch formale Fehler im Verfahren oder die fehlende Einhaltung gerichtlicher Vorgaben durch Gläubiger:innen können zur Aufhebung führen.
Folgen der Aufhebung
Nach Beendigung der Zwangsverwaltung gehen alle Rechte und Pflichten – einschließlich Verwaltung, Mietverhältnisse, Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen – wieder vollständig auf die Eigentümer:in über. Die Verwalter:in erstellt eine Schlussabrechnung, und eventuelle Überschüsse oder offene Posten werden geklärt.
Die Aufhebung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren insgesamt beendet ist – insbesondere dann nicht, wenn noch weitere Forderungen im Raum stehen.
Fazit
Die Zwangsverwaltung ist ein Instrument im Zwangsvollstreckungsrecht. Sie dient dazu, eine verschuldete Immobilie im Interesse der Gläubiger:innen wirtschaftlich zu verwerten – ohne diese unmittelbar zu veräußern. Dabei übernimmt eine neutrale Verwalter:in die organisatorische und finanzielle Kontrolle über das Objekt. Für Eigentümer:innen bedeutet das einen erheblichen Kontrollverlust, aber auch eine Chance zur Stabilisierung, solange die Immobilie werthaltig genutzt werden kann.
Gläubiger:innen ermöglicht sie, Verluste zu begrenzen. Für Eigentümer:innen kann sie auch eine Brücke sein, Zeit zu gewinnen oder eine Insolvenz zu ordnen. Klar ist: Wer mit Zwangsverwaltung konfrontiert ist – als Eigentümer:in, Gläubiger:in oder Mieter:in – sollte sich professionell beraten lassen.
FAQ
Die Zwangsverwaltung dient der wirtschaftlichen Nutzung einer Immobilie, ohne sie zu verkaufen. Die Zwangsversteigerung hingegen zielt auf den Verkauf des Objekts zur Gläubigerbefriedigung. Die Verwaltung kann Einnahmen aus Mieten sichern – die Versteigerung erzielt einen einmaligen Erlös.
Nur natürliche Personen dürfen zum Zwangsverwalter bestellt werden. Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein, typischerweise Immobilienverwalter:innen, Jurist:innen oder spezialisierte Sachverständige.
Ja. Die Miete wird nicht erlassen, sondern fließt fortan an die Zwangsverwalter:in. Für Mieter:innen ändert sich vor allem der Zahlungsempfänger – ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bleiben grundsätzlich bestehen.
Nein. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt liegt vollständig bei der Zwangsverwalter:in. Eigentümer:innen behalten zwar ihr formales Eigentum, dürfen aber nicht in den laufenden Betrieb eingreifen.
Die Zwangsverwaltung endet, wenn die Forderung beglichen ist, die Gläubiger:in den Antrag zurückzieht, ein Eigentümerwechsel erfolgt oder das Gericht aus sachlichen Gründen die Aufhebung beschließt. Auch mit Zuschlag in einer Zwangsversteigerung endet das Verfahren automatisch.