Mietvertrag kündigen: Wie geht das?

Inhaltsübersicht

Die Kündigung eines Mietvertrages kann immer von zwei Seiten ausgehen. Entweder beabsichtigen die Mietenden auszuziehen oder die Vermieter:in das Mietverhältnis nicht fortsetzen. In beiden Fällen muss ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.

Für Mieter:innen ist die Kündigung der Wohnung relativ unkompliziert. Mit einer Frist von maximal 3 Monaten können diese ihren bestehenden unbefristeten Wohnungsmietvertrag schriftlich kündigen.

Mieter:innen sollten bei der Kündigung folgendermaßen vorgehen:

  1. Musterkündigung herunterladen
  2. Formularfelder am Computer ausfüllen und das ausgefüllte Formular ausdrucken
  3. Das ausgedruckte Formular von allen im Mietvertrag stehenden Mieter:innen unterschreiben lassen
  4. Die unterschriebene Kündigung per Einschreiben an die Vermieter:in / Mietverwaltung schicken. Wichtig: Die Kündigung muss bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats eingehen, sonst verlängert sich die Kündigungsfrist um einen weiteren Monat
  5. Auf die Bestätigung der Kündigung sowie des Kündigungszeitpunktes warten

Vermieter:innen haben deutlich höhere Hürden für die Kündigung. Hier ist die Frist auch abhängig von der Wohndauer der Mietenden.

Welche Besonderheiten bei der Kündigung von Mietverträgen aufkommen können und welche Sonderkündigungsrechte bestehen, haben wir im folgenden Beitrag zusammengestellt.

Inhalte einer Mietvertrags­kündigung

Um einen Wohnungsmietvertrag zu kündigen, muss das Kündigungsschreiben einige zwingende Informationen erhalten. Dazu gehören:

  • Anschrift der Kündigungsempfänger:in
  • Anschrift und Kontaktdaten der Kündigenden
  • Kündigungszeitpunkt
  • Adresse der Mietwohnung samt Beschreibung innerhalb des Gebäudes
  • Aufforderung zur Kündigungsbestätigung
  • Hinweis zur Wohnungsübergabe
  • Unterschriften der Kündigenden

Sollten auf Mieterseite mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung gemietet haben, müssen auch alle Mieter:innen die Kündigung unterschrieben.

Geht die Kündigung von den Vermieter:innen aus, sind der Hinweis zur Möglichkeit des Widerspruches sowie der Kündigungsgrund Pflichtbestandteile.

Muster: Mietvertrag kündigen

Mit unserer Musterkündigung können Mieter:innen unkompliziert und einfach ihren bestehenden Mietvertrag kündigen. Dazu einfach das PDF oder auch das Word-Dokument herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und an die Vermieter:in versenden.

Einen Mustermietvertrag finden Sie in unserem Ratgeber: Mietvertrag: Ratgeber & Muster [2023]

Form der Kündigung

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Dabei muss das unterschriebene Schriftstück durch Mieter:in oder Vermieter:in postalisch oder persönlich an die andere Mietpartei übergeben werden. Eine digitale Kündigung reicht nicht aus.

Um sicherzugehen, dass die Kündigung fristgerecht eingeht, sollten Kündigungsschreiben immer in Form eines Einschreibens verschickt werden. Dabei gibt es 3 unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Einwurf-Einschreiben: Beim klassischen Einwurf-Einschreiben wird die Kündigung durch die Postbot:in in den Briefkasten der Empfänger:in eingeworfen. Die Bot:in bestätigt den Einwurf im Anschluss mit ihrer Unterschrift.
  • Übergabe-Einschreiben: Anders als beim Einwurf, werden Übergabe-Einschreiben persönlich übergeben. Die Empfänger:in muss dann unterschreiben, den Brief erhalten zu haben.
  • Einschreiben mit Rückschein: Die dritte Stufe stellt das Einschreiben mit Rückschein dar. Die unterschriebene Erklärung des Eingangs wird dabei an die Versender:in zurückgeschickt.

In Fällen, in denen in der Vergangenheit bereits Probleme zwischen den Mietparteien aufgetreten sind oder es sich um die fristlose Kündigung durch die Vermietenden handelt, kann zudem eine Gerichtsvollzieher:in mit der Zustellung beauftragt werden. Dafür ist eine entsprechende Gebühr von 11,00 EUR für die persönliche Zustellung zu entrichten (GvKostG – Kostenverzeichnis).

Kündigungsgründe durch die Vermieter:in

Das Recht der Mieter:innen ist in Deutschland vordergründig auf den Schutz der Mietenden ausgerichtet. Man spricht hierbei von dem „sozialen Mietrecht“. Aufgrund dessen ist vorwiegend die Kündigung durch die Vermieter:in gegenüber dem Mietenden deutlich erschwert.

So muss für die Kündigung seitens der Eigentümer:in ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufhebung des unbefristeten Mietverhältnisses bestehen. Diese müssen der Mietenden im Rahmen der Kündigung eröffnet werden.

Dabei ist die reine Neuvermietung kein Grund für die Kündigung.

Das Mietrecht eröffnet der Vermietenden drei mögliche Gründung für die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses:

  1. Pflichtverletzungen durch die Mietende (beispielsweise wiederholt versäumte Mietzahlungen)
  2. Eigenbedarf: Die Vermietende benötigt die Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Pflegepersonal
  3. Verwertungskündigung: erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Vermieter:in durch das Fortführen des Mietvertrages. (beispielsweise wenn ein Verkauf, eine Sanierung oder ein Neubau verhindert wird).

Im Falle, dass Mietende ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate in Folge nicht nachkommen, haben Eigentümer:innen das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Untermieter:innen kündigen

Für Untermietverträge von möblierten Zimmern in der eigenen Mietwohnung hat die Kündigung bis zum 15. des Monats zu erfolgen. Diese greift dann zum Ende des laufenden Monats (§ 573c Abs. 3 BGB).

Kündigungsfristen für Mietverträge

Kündigungsfristen für Mietverträge

Mietverträge können nicht sofort gekündigt werden. Gerade für Vermieter:innen gelten Fristen von bis zu einem Jahr.

Mieter:innen haben sich an die Kündigungsfrist im Mietvertrag zu halten (maximal 3 Monate).

Durch Eigentümer:innen

Eine Kündigung durch die Vermieter:in ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei hängt die Kündigungsfrist von der Dauer des Mietverhältnisses ab (§ 573 c Abs. 1 BGB). Hier gelten folgende Kündigungsfristen:

Mietverhältnisses besteht seit…Kündigungsfrist Vermieter:in
< als 5 Jahren3 Monate
5 bis 8 Jahren6 Monate
> 8 Jahren9 Monate
Kündigungsfristen für Mietverträge für Vermieter:innen

Bei Mietverhältnissen, die bereits vor Herbst 2001 geschlossen wurden, beträgt die Kündigungsfrist 12 Monate.

Voraussetzung ist jedoch immer das Bestehen eines „berechtigten Interesse“ gemäß dem Mietrecht.

Abweichende Kündigungsfristen

Im Rahmen des Mietvertrages können auch abweichende Kündigungsfristen für die Vermieter:innen vereinbart werden. Diese dürfen jedoch die Kündigungsfrist für die Vermietende lediglich verlängern, nicht aber verkürzen.

Hintergrund ist der Schutz der Mietenden. Durch eine kürzere Kündigungsfrist und die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt würde die Gefahr steigen, dass die Bewohner:innen nach der Kündigung auf der Straße sitzen.

Durch Mieter:innen

Mieter:innen können ihren unbefristeten Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dies bedeutet, den Monat des Kündigungszugangs plus die nächsten zwei vollen Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).

Anders als bei Kündigungen durch die Vermieter:in ist die Wohndauer in der Wohnung unerheblich für die Kündigungsfrist.

Damit die Kündigung „fristgerecht“ erfolgt, muss diese bis zum 3. Werktag eines Monats bei der Vermieter:in eingegangen sein, ansonsten zählt die Kündigungsfrist erst mit Beginn des folgenden Monats.

Wichtig: Der Samstag zählt hierbei als Werktag. Und eine Kündigung des Mietvertrages hat immer schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Kündigung sollte zudem unterschrieben sein und muss postalisch an die Vermieter:in zugestellt werden. Kündigungen in digitaler Form sind noch immer nicht zugelassen (§ 568 BGB).

Auch beim Wort „Eingang“ ist achtzugeben: Nicht der Tag, an dem die Kündigung in die Post geht, sondern das Datum, mit dem dieses Schreiben in den Wirkungsbereich des Empfängers eingeht, sprich der Tag der Zustellung, ist entscheidend.

Wird der 3. Werktag des Monats verpasst, verschiebt sich die Kündigung entsprechend. Eine erneute Kündigung ist jedoch nicht notwendig.

Abweichende Kündigungsfristen

Im Rahmen des Mietvertrages können auch abweichende Kündigungsfristen für die Mieter:innen vereinbart werden. Diese dürfen jedoch die Kündigungsfrist für die Mieter:in lediglich verkürzen, nicht aber verlängern.

Hintergrund ist, dass Mieter:innen nicht zusätzlich in ihrer Freiheit der Wohnungssuche eingeschränkt werden sollen.

Kündigungsausschluss

Mit dem sogenannten Kündigungsausschluss vereinbaren Vermieter:in und Mieter:in, dass für einen begrenzten Zeitraum (üblicherweise zwei Jahre) die Kündigung durch beide Mietparteien ausgeschlossen werden.

Eine Kündigungssperre darf für maximal 4 Jahren vereinbart werden und muss mindestens 2 Jahre betragen, wenn diese vereinbart wurde (BGH, Beschluss vom 23. August 2016, Az. VIII ZR 23/16).

Wichtig ist hierbei, dass eine solche Vereinbarung nur dann gültig ist, wenn diese wechselseitig erfolgt, sprich: für beide Seiten gilt.

So wird verhindert, dass Mieter:innen schnell wieder ausziehen, aber auch, dass Vermieter:innen unliebsame Mieter:innen sofort wieder auf die Straße setzen.

Das Recht der beiden Seiten, unter bestimmten Voraussetzungen außerordentlich zu kündigen, bleibt indes unberührt.

Sonderkündigungs­rechte

In einigen Fällen haben Mietende und Vermieter:innen sogenannte Sonderkündigungsrechte. Diese erlauben das Mietverhältnis mit entsprechend verkürzter Frist zu kündigen.

Sonderkündigungsrechte für Mietverträge

Durch die Vermieter:in

Kündigungen durch die Vermietenden sind zumeist schwierig durchzusetzen. Mögliche Gründe für eine wirksame Kündigung sind: Eigenbedarf, Verwertung der Wohnungen oder ein grundlegendes Fehlverhalten der Mieter:innen.

Eigenbedarfs­kündigung

Die Eigenbedarfskündigung stellt den am häufigsten angegebenen Grund für die Kündigung eines Mietvertrages durch die Vermietenden dar.

Benötigt die Vermieter:in selbst, eine nahe Familienangehörige, Kinder des Lebenspartners oder eigene Pflegekräfte die Wohnung, so kann Eigenbedarf angemeldet werden.

Der Grund der Kündigung muss klar aus dem Kündigungsschreiben hervorgehen, genauso wie der nachfolgende Nutzer der Wohnung und ab wann die Nutzung beginnen soll. Eine Kündigung ohne weitere Angaben ist indes nicht wirksam.

Wurde die Wohnung kurz zuvor in Eigentum umgewandelt und verkauft, gilt eine Sperrfrist. Während dieser können Vermieter:innen keinen Eigenbedarf anmelden. Die Frist beträgt drei Jahre, kann aber durch die jeweilige Landesregierung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.

Für wen darf Eigenbedarf angemeldet werden

Zu den Familienangehörigen und nahestehenden Personen gehören:

  • Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen
  • Kinder, Stiefkinder, Eltern, Schwiegereltern
  • Kinder der Lebenspartner:in
  • Enkel, Großeltern
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Cousins und Cousinen
  • Haushaltshilfen, Pflegepersonal oder Hausmeister:innen

Verwertungskündigung

Sollte die Weiterbewirtschaftung einer Immobilie nicht mehr rentabel sein, zum Beispiel wenn die Sanierung nicht mehr möglich ist und ein Neubau notwendig wird, haben Eigentümer:innen die Möglichkeit den bestehenden Mietvertrag zu kündigen.

Dafür sind jedoch klare Grundlagen zu erfüllen:

  1. Verkauf, Kernsanierung bzw. Modernisierung oder der Abriss und Neubau sind geplant (anderweitige Nutzung)
  2. Die geplante Nutzung ist nachvollziehbare für Dritte (BGH NJW 2011, 1135)
  3. Durch den bestehenden Mietvertrag ist diese andere Nutzung nicht möglich
  4. Die Hinderung bringt wirtschaftliche Nachteile für die Eigentümer:innen

Wichtig: Alle hier aufgelisteten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, anderenfalls ist eine Verwertungskündigung unwirksam.

Vertragswidriger Gebrauch

Die Vermieter:in hat das Recht, den Mietvertrag mit seiner Mieter:in aufgrund eines „nicht vertragsgemäßen Gebrauches“ fristlos zu beenden.

Dabei ist dies in der Praxis jedoch nur in Extremfällen möglich, so zum Beispiel, wenn die Mietende mehr als 100 Vögel frei in der Wohnung fliegen lässt oder einen Drogenhandel in der Wohnung betreibt.

Störung des Hausfriedens

Auch die Kündigung aufgrund einer „Störung des Hausfriedens“ ist nicht ohne Weiteres möglich und bedarf dessen Nachweis.

Beispiele hierfür wären mutwillige Sachbeschädigungen gegen das Eigentum der Vermieter:in oder Körperverletzungen gegen andere Bewohner:innen oder die Eigentümer:in selbst.

Handelt es sich nicht um einen Akutfall, muss die Vermieter:in die Mieter:innen jedoch zuerst abmahnen, bevor eine Kündigung erfolgen kann (§ 543 Abs. 3 BGB).

Zweifamilienhaus oder Einliegerwohnung

Speziell für Zweifamilienhäuser oder auch Einliegerwohnungen, bei denen Vermieter:in und Mietende unter einem Dach wohnen, kann die Eigentümer:in jederzeit kündigen. Dabei verlängert sich jedoch die Kündigungsfrist um 3 weitere Monate gegenüber der regulären Kündigungsfristen (§ 573a BGB).

Durch die Mieter:in

Für die Mietenden tritt das Sonderkündigungsrecht zumeist dann ein, wenn durch die Vermietenden Mieten erhöht werden. Aber auch Einschränkungen in der Nutzung, zum Beispiel durch Modernisierung und Sanierung, machen eine Kündigung möglich.

Modernisierungen

Im Fall der Modernisierung einer Wohnung haben Vermieter:innen das Recht, die Miete zu erhöhen. Gleichzeitig bekommen Mietende die Möglichkeit, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Die Kündigung hat dabei zum übernächsten Monat zu erfolgen (§ 555e BGB).

Wird die Modernisierungsankündigung um Mai zugestellt, kann noch im Juni zum August gekündigt werden.

Mieterhöhungen

Auch im Falle der Mieterhöhung haben Mieter:innen das Recht, ihre Wohnung außerordentlich zu kündigen.

Die Mietenden haben das Recht, die Erhöhung zu prüfen und im Zweifel zum übernächsten Monat zu kündigen (§ 561 BGB).

Gesundheitliche Gefährdung

Stellt das Bewohnen der Wohnung oder Räume ein Risiko für die Gesundheit der Bewohner:innen dar, so können Mietenden ihren Mietvertrag sofort fristlos kündigen.

Tod der Mieter:in

Sollte die Mieter:in der Wohnung versterben, haben deren Erben oder Nachlassverwalter:innen ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist zu unterscheiden, wie genau das Mietverhältnis vor dem Tod ausgesehen hat:

  • War die Verstorbene Alleinmieter:in, so geht das Mietverhältnis direkt auf die Erben oder den Nachlassverwalter über. Diese haben im Anschluss das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat außerordentlich zu kündigen. Trotz der Kündigung sind die gesetzlichen oder auch vertraglichen Fristen jedoch zwingend einzuhalten.
  • Bewohnte ein Ehepaar eine Mietwohnung gemeinschaftlich, so geht der gesamte Mietvertrag auf die lebende Ehepartner:in über.
  • War die Verstorbene Teil einer Wohngemeinschaft, so scheidet nur die Verschiedene aus dem Mietverhältnis aus. Der Mietvertrag mit den anderen Bewohner:innen bleibt indes bestehen.

Auch nach dem Tod der Mieter:in muss der bestehende Mietvertrag noch schriftlich gekündigt werden.

Trennung als Kündigungsgrund?

Paare mieten häufig gemeinschaftlich eine Wohnung (beide stehen im Mietvertrag). Kommt es nun zur Trennung und dem Auszug einer der beiden Mieter:innen, so stellt sich häufig die Frage: Was ist mit der Miete und dem Mietvertrag?

Allgemein stellt eine Trennung keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages dar. Auch wenn ein Teil des Paares auszieht, besteht der Mietvertrag grundsätzlich auch weiterhin.

Da der Mietvertrag mit beiden Ex-Partner:innen geschlossen wurde, sind sie auch nur gemeinschaftlich berechtigt den Mietvertrag zu beenden / zu kündigen. Eine Kündigung muss in diesem Fall ordentlich, mit einer Frist von 3 Monaten und schriftlich, unterschrieben durch beide Mieter:innen, erfolgen.

In der Regel lässt sich aber auch für solche Situationen eine andere Lösung mit der Vermieter:in vereinbaren. Besonders wenn eine der Mietenden in der Wohnung verbleiben und nur die zweite, ausgezogene aus dem Mietverhältnis ausscheiden möchte, lässt sich zumeist eine unkomplizierte Lösung finden.

Sprechen Sie hier auf jeden Fall direkt mit der Vermieter:in welche Optionen möglich sind.

Widerspruch gegen Kündigungen

Nicht immer müssen Mieter:innen eine berechtigte Kündigung durch die Eigentümer:innen hinnehmen. Zum erweiterten Schutz der Mietenden gehört auch, dass im Rahmen der Kündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden muss.

Widerspruch gegen eine Mietvertragskündigung kann eingelegt werden, wenn die Kündigung und der Auszug aus der Wohnung eine besondere Härte („Sozialklausel“) für die Bewohner:innen darstellt (§ 574 BGB).

Der Widerspruch hat immer schriftlich bei der Vermieter:in zu erfolgen. Auch hier gelten Fristen für dessen Eingang. So muss dieser spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist bei der Vermietenden eingegangen sein.

Wichtig: Einer fristlosen Kündigung kann nicht widersprochen werden.

Weist die Vermietende im Rahmen der Kündigung auf die Möglichkeit des Widerspruches nicht hin, so entfällt die Einspruchsfrist der Mieter:innen. In diesem Fall kann der Mietende auch noch kurz vor Ende der Frist oder vor Beginn eines Räumungsprozesses den Widerspruch erklären.

Besondere Härte

Ein Härtefall (gesetzlich besondere Härte) liegt immer dann vor, wenn es für die Mietenden nicht zumutbar ist aufgrund ihrer Situation aus der Wohnung auszuziehen. Beispiele sind:

  • fortgeschrittene Schwangerschaften
  • anstehende Schulabschlüsse oder Universitätsexamen
  • Invalidität, körperliche & geistige Behinderungen oder schwere Krankheiten
  • drohende Obdachlosigkeit bei Auszug (mangels Wohnraumalternativen)
  • lange Wohndauer (> 30 Jahren)
  • gesetztes Alter der Mietenden
  • Vermeidung von Zwischenumzügen (beispielsweise: Warten auf die Fertigstellung eines Neubaus / einer Sanierung)

Anerkennung des Widerspruches durch die Vermieter:in

Nicht immer erkennen Vermietende den Widerspruch sofort an, müssen dies auch nicht.

Häufig können diese die Situation des Mietenden auch nicht ohne Weiteres nachprüfen. In solchen Fällen muss dann das Gericht den Widerspruch des Mietenden, sowie dessen Grundlage prüfen und entscheidet dann über dessen Wirksamkeit.

Geht es um drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Gefahren für das Leben von Mieter:innen und Eigentümer:innen, sind Gerichte gezwungen, sachverständige Dritte einzuschalten (BGH, Urteil vom 15. März 2017, Az. VIII ZR 270/15).

Grundsätzlich kann gesagt werden: Ist die Vermietende selbst auf die Wohnung angewiesen (Eigenbedarf) und droht sonst obdachlos zu werden, wird das Gericht die Interessen des Vermietenden stärker berücksichtigen, als wenn es um eine Wohnung zur Kapitalanlage geht.

Das Gericht kann, wenn es den Mietenden recht gibt, die Fortführung des Mietverhältnisses anschließend vorübergehend oder auch unbefristet anordnen.

Für Schwangerschaften oder Schulabschlüsse ergeben sich die Verlängerungsfristen aus der Grundlage des Widerspruchs selbst. Bei „knappem Wohnraum“ obliegt die Frist der Entscheidung des Gerichtes. In dieser Zeit haben die Mieter:innen zusätzliche Zeit, eine neue Wohnung zu finden. An der Kündigung als solcher ändert die befristete Verlängerung indes nichts.

Unbefristete Verlängerungen erhalten Mietende nur, wenn diese schon in einem sehr hohen Alter sind und ein Auszug / Umzug ihnen in keiner Weise mehr zugemutet werden kann.

Sonderformen der Kündigung

Untermietvertrag

Bei der Kündigung von Untermietverträgen ist entscheidend, ob die Räume / Wohnungen möbliert oder unmöbliert vermietet wird und ob die Hauptmietende selbst in der Wohnung lebt oder nicht:

  • Sind die Räume unmöbliert vermietet, gelten die regulären Kündigungsfristen von 3 Monaten durch die Mieter:innen. Die Hauptmieter:in kann die Wohnung nur mit 3 Monate verlängerter Frist bei der Eigentümer:in kündigen.
  • Bei möblierten Zimmern verkürzt sich die Kündigungszeit, wenn die Hauptmieter:in mit in der Wohnung lebt. Dann kann die Kündigung der Untermietenden zum 15. des Monats erfolgen und zum Monatsende wirksam werden (§§ 573ff. BGB).

Zeitmietvertrag

Eine ordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrages (eines Mietvertrages mit zeitlicher Befristung) ist nicht möglich.

Nach Ende des Vertrages kann die Eigentümer:in den Auszug der Mietenden fordern und gegebenenfalls durchsetzen lassen, sofern der Grund der Befristung weiterhin gültig ist. Einen Anspruch auf Kündigungsschutz oder die Fortführung des Mietverhältnisses haben Mietende dabei nicht. Grund dafür ist, dass bei Abschluss die Befristung bereits bekannt war.

Die außerordentliche Kündigung bleibt jedoch weiter möglich.

Einzige Einschränkung: Eine fristlose Kündigung von Zeitmietverträgen ist nicht möglich. Ausnahmen bilden schwerwiegende Gründe, die auch eine vorübergehende Fortsetzung nicht zumutbar machen.

Mietvertrag in einer Wohngemeinschaft (WG)

Bei Wohngemeinschaften ist die Kündigung des WG-Mietvertrages abhängig davon, ob eine Hauptmietende oder eine Untermieter:in kündigt.

Die Hauptmietende kündigt

Will die Hauptmietende ihre Wohnung kündigen, muss diese dazu sowohl der Vermieter:in als auch den Untermieter:innen kündigen. Bei den Untermietverträgen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ohne berechtigtes Interesse: mithilfe des Sonderkündigungsrechts (§ 573a Abs. 2 BGB): Wenn die Hauptmietende die Wohnung selbst mit bewohnt, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Untermietverträge um drei Monate. Somit muss der Untermietvertrag 3 Monate vor dem Hauptmietvertrag gekündigt werden.
  2. Bei möblierten Zimmern verkürzt sich die Kündigungszeit, wenn die Hauptmieter:in mit in der Wohnung lebt. Dann kann die Kündigung der Untermietenden zum 15. des Monats erfolgen und zum Monatsende wirksam werden (§§ 573ff. BGB).

Untermietende kündigt

Eine mit in der Wohnung der Hauptmietenden lebende Untermieter:in kann bis zum 15. des Monats die Kündigung an die Hauptmieter:in übergeben. Diese tritt dann zum Ende des Monats in Kraft.

Eine der Hauptmietenden kündigt

Bei einer Wohngemeinschaft mit mehreren Hauptmieter:innen, die alle im Mietvertrag stehen, müssen alle Mietenden und die Vermieter:in bei jeder Änderung des Mietvertrags zustimmen.

Zusammen bilden alle Mieter:innen, die als Hauptmieter erfasst sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Sollten sich Mitbewohner:innen weigern ihre Zustimmung zum Auszug einer Einzelnen zu geben, kann diese auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft klagen.

Die Vermieter:in muss ebenfalls zustimmen, da diese befürchten kann, dass durch den Wegfall der Mietenden die Mietzahlungen in Gefahr geraten.

Ganze WG kündigt

Wenn alle Hauptmieter:innen gemeinsam kündigen wollen, müssen sie alle die Kündigung unterschreiben.

Zusätzlich muss die Zustimmung aller Mitbewohner sowie auch der Vermieter:in eingeholt werden.

Es reicht nicht, wenn eine Mieter:in die Kündigung im Auftrag aller unterschreibt.

Einzelmietverträge kündigen

In Wohngemeinschaften mit Einzelmietverträgen für jede Mitbewohner:in bezieht sich dieser in der Regel auf ein bestimmtes Zimmer und die anteilige Nutzung von Gemeinschaftsräumen.

In diesem Fall kann eine Mitbewohner:in mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist ausziehen, ohne dass die anderen Mitbewohner:innen ein Mitspracherecht haben und ohne den Mietvertrag auszugleichen.

Die Vermieter:in muss sich um eine neue Mieter:in kümmern.

Nachmieter:innen

Grundsätzlich verkürzt die eigenständige Suche nach einer Nachmieter:in die Kündigungsfrist nicht. Eine entsprechende Regelung muss dazu im Mietvertrag festgehalten werden (Nachmieterklausel).

Ob die Vermietende die potenziellen Nachmieter:innen akzeptiert oder nicht, ist ihm allerdings freigestellt. In einigen Fällen lassen sich Vermieter:innen jedoch auf die Verkürzung der Kündigungsfrist ein und akzeptieren die Nachmieter:in.

Rückzahlung der Mietkaution

Nach dem Auszug der Mietenden haben diese das Recht, die hinterlegte Mietkaution zurückzuerhalten. In der Regel sollte diese schnellstmöglich nach Auszug und Ende des Mietvertrages zurückgezahlt werden.

Fordern die ehemaligen Mieter:innen ihre Kaution nicht innerhalb von 6 Monaten zurück, verfallen deren Ansprüche auf die Rückzahlung.

Sollte die vermietende Seite eine Nachforderung für die Betriebskosten erwarten, darf ein Teil der Kaution auch länger einbehalten werden.

Fazit

Die Kündigung eines Mietvertrages ist ein wichtiger Prozess, der sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen klar geregelt sein muss. Für Mieter:innen ist die Kündigung relativ unkompliziert und kann mit einer Frist von maximal drei Monaten erfolgen, sofern es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und von allen im Mietvertrag stehenden Parteien unterschrieben wird. Vermieter:innen hingegen müssen bei der Kündigung eines Mietverhältnisses höhere Hürden überwinden und ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Sonderkündigungsrechte bestehen in bestimmten Situationen sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen.

FAQ: Häufige Fragen zur Kündigung von Mietverträgen

Hinweis: Unsere Beiträge und Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch entsprechende Fachanwälte. Sollten konkrete rechtliche Probleme bestehen empfehlen wir immer die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt.

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Felix Ritschel
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Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbrachen bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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3 Antworten

  1. Gut zu wissen, was eine Mietvertragskündigung alles enthalten muss. Wir wollen bald unsere Wohnung kündigen und waren für diesen Beitrag sehr hilfreich. Interessant, dass Mietverträge nicht sofort gekündigt werden können.

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