Grundsteuerreform: Was Sie wissen sollten

Inhaltsübersicht

Die Grundsteuerreform wurde bereits im Jahr 2019 durch die Bundesregierung beschlossen. Am 31. Januar 2023 ist nun auch die letzte Frist für Eigentümer:innen abgelaufen, die Grundsteuererklärung für 2022 abzugeben.

Mit der Grundsteuerreform soll die veraltete Berechnung an die aktuelle Entwicklung des Immobilienmarktes angepasst werden. Zudem ist die Reform direkte Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, das im Jahr 2018 die bisherige Berechnung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Was die Grundsteuerreform ist und was Immobilieneigentümer:innen über diese wissen sollten, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

Was ändert sich durch die Reform?

Mit der Reform wird die Grundsteuer an die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes angepasst und es soll der Grundsatz der Gleichheit zwischen Immobilienbesitzer:innen wieder hergestellt werden.

Dabei besteht das Anpassungspaket aus 3 großen Bereichen:

  1. Grundsteuerreform selbst
  2. Anschub von Neubauprojekten
  3. Öffnungsklausel
Grundsteuerreform - Die wichtigsten Information zum Reform der Grundsteuer in einer Übersicht - Infografik

Grundsteuerreform im Überblick

Die Grundsteuerreform sieht vor, dass die alten Einheitswerte abgelöst und im Rahmen eines großangelegten Neubewertungsverfahrens die Werte der Immobilien neu berechnet werden.

Auch weiterhin ergibt sich die Grundsteuer über eine Grundsteuermesszahl und einen gemeindeabhängigen Hebesatz, jedoch ändert sich der Grundstückswert. Dieser wird zukünftig direkt aus dem Bodenrichtwert und einer statistischen Nettokaltmiete errechnet.

Zusätzlich ist festgelegt, dass der Grundstückswert in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden muss. So sollen Entwicklungen am Immobilienmarkt zukünftig mehr Einfluss auf die Grundsteuer haben.

Zunächst müssen jedoch die Grundstückswerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden. Diese dienen für die Zukunft als Referenzwerte.

Anschub von Neubauprojekten

Was im Juristen-Deutsch „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ heißt, ist nichts anderes als der politische Versuch, Grundstückseigentümer:innen mit unbebautem Bauland zur Bebauung dieser Flächen zu bewegen.

Dazu wurde ein Gesetz beschlossen, das es den Städten und Gemeinden erlaubt, auf solch unbebaute Flächen höhere Steuerhebesätze zu verlangen.

Öffnungsklausel

Im Rahmen einer Grundgesetzänderung wurden die Länder ermächtigt, abweichende Regelungen von der Bundesgrundsteuer festzusetzen. Von dieser Möglichkeit machen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gebrauch und haben eigene Regelungen auf den Weg gebracht.

Derweil haben das Saarland und Sachsen das Bundesmodell zwar übernommen, die Grundsteuermesszahl jedoch verändert.

Was müssen Immobilieneigentümer:innen nun tun?

Eigentümer:innen, die zum Stichtag 01. Januar 2022 Besitzer:in eines Grundstücks oder Miteigentümer:in einer WEG waren, sind verpflichtet für das Jahr 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Dafür wird zunächst die genaue Wohnfläche der Immobilie benötigt. Dabei ist die korrekte Erfassung der Wohnfläche entscheidend. Bei falschen Angaben zur Wohnfläche drohen im Nachgang Grundsteuernachforderungen.

Die gesammelten Angaben müssen im Anschluss im Rahmen der Grundsteuererklärung angegeben werden.

Wohnflächenberechnung

Bei der Bemessung der Wohnfläche ist zwischen folgenden Flächen zu unterscheiden:

  • Wohnflächen
    • Abgeschlossene Wintergärten (unbeheizt), Schwimmbäder
    • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
  • Flächen von Zubehörräumen, z.B. Kellerräume
  • Nutzflächen

Die Flächendefinition ergibt sich dabei auf der sogenannten Wohnflächenverordnung (WoFlV).

Die tatsächliche Fläche kann dabei entweder ausgemessen oder anhand einer geeigneten Bauzeichnung (in der WEG der Aufteilungsplan in der Teilungserklärung) bestimmt werden.

Flächen von Einbaumöbel, Klimageräte, Öfen und Sockelleisten gehören dabei zur Wohnfläche dazu. Treppen und Schornsteine zählen jedoch nicht zur Wohnfläche.

Flächen unter Dachschrägen zählen nur anteilig. Dabei gilt:

Art des Raumes oder des RaumteilesAnteil der zur Grundfläche gezählt wird
min. 2 Metern Deckenhöhe100%
weniger als 2 Meter Deckenhöhe50%
weniger als 1 Meter Deckenhöhe0%
Abgeschlossene Wintergärten oder Schwimmbäder ohne Heizung50%
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassenin der Regel zu 25%, max. zu 50 %
Definition des Wohnraumes anhand der Art des Raumes für die Berechnung der Wohnfläche (Grundsteuerererklärung)

Weitere Informationen für die Grundsteuererklärung

Neben der Angabe der Wohnfläche / Grundfläche sind noch weitere Angaben im Rahmen der Grundsteuererklärung durch die Steuerpflichtige anzugeben. Dazu gehören:

  • Grundstücksgröße
  • Grundbuchblattnummer (wenn bekannt), Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Miteigentumsanteil am Grundstück (nur WEG)
  • Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
  • Bodenrichtwert (nach BORIS)
  • Baujahr des Gebäudes (wenn nach 1949)
  • Wohnfläche (siehe: Wohnflächenberechnung)
  • Anzahl der Garagen & Stellplätze
  • Informationen zu den Eigentümer:innen

Wie aufwändig ist die Grundsteuererklärung?

Die neue Berechnung der Grundsteuer ist deutlich einfacher als zuvor, da in der Regel nur noch 5 Parameter in die Berechnung einfließen.

Nach der alten Regelung sind es noch über 30.

Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Die Grundsteuerreform war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherige Regelung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte.

Grund für das Urteil der Bundesrichter:innen: Bei Gebäuden, die von Typ und Lage her gleichartig sind, kommt es zu unterschiedlichen Besteuerungen. Dies verstößt jedoch gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung (BverfGE 148, 147 – 217).

Dies liegt an den überholten Einheitswerten, die bis jetzt Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer waren.

Bevor sich Grundbesitzer:innen jedoch freuen, dass bestehende Grundsteuerbescheide ungültig seien: Das Bundesverfassungsgericht ist sich der Trägheit der Gesetzgebung in Deutschland bewusst, daher wurde eine Übergangsfrist für die Verabschiedung einer neuen Regelung und deren Implementierung geschaffen.

In der Zwischenzeit bleibt die bestehende Regelung der Grundsteuer weiterhin in Kraft.

Die Verfassungsrichter:innen haben den Gesetzgeber:innen zwei Ultimaten gestellt:

Das Erste, für den Beschluss über eine neue Regelung, ist bereits am 31. Dezember 2019 erreicht worden, im Rahmen dessen die Reform, wie sie jetzt umgesetzt wird, beschlossen wurde.

Die zweite Frist läuft noch bis zum 31.12.2024. Bis dahin darf die Grundsteuer noch in der aktuellen Form berechnet und erhoben werden.

Die alte Regelung

Bis jetzt ergibt sich die Höhe der Abgabe aus einem einheitlichen Einheitswert, der Grundsteuermesszahl und einem individuellen Hebesatz, der durch die jeweilige Gemeinde festgesetzt werden kann.

Die Berechnung basiert hier auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (auch Einheitswerte genannt). Basisjahr für die Einheitswerte ist für Westdeutschland 1964 und für den Osten 1935.

In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Werte der Grundstücke und Immobilien jedoch regional unterschiedlich entwickelt. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Einheitswerte der Steuerberechnung.

Wer ist von der Reform betroffen?

Betroffen von den Änderungen der Grundsteuer sind alle Grundstückseigentümer:innen, die zum Stichtag 01. Januar 2022 Eigentümer:in eines Grundstückes waren bzw. alle, die zum Stichtag grundsteuerpflichtig waren.

Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück bebaut / unbebaut ist.

Auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Eigentümergemeinschaften (WEGs) ist die Reform von Bedeutung.

Wie wird die Höhe jetzt berechnet?

Zur Berechnung der neuen Grundsteuer sind im „Bundes-Basismodell“ weiterhin 3 Faktoren entscheidend:

  1. Wert des Grundbesitzes (des Grundstücks)
  2. Grundsteuermesszahl
  3. Hebesatz der Gemeinde / Stadt

Im Anschluss werden alle drei Faktoren miteinander multipliziert, um die Höhe der Grundsteuer zu berechnen:

Wert des Grundbesitzes x Grundsteuermesszahl x Hebesatz

Nach diesem Basismodell des Bundes ist die Berechnung der Grundsteuerhöhe recht überschaubar, sobald alle Wert vorliegen. Um die Werte zu ermitteln, sind folgende Schritte zu erfüllen:

  1. Berechnung des Wertes des Grundbesitzes
  2. Ausgleich der Wertsteigerung durch Grundsteuermesszahl
  3. Regionale Anpassung durch Gemeindehebesatz
Wert des Grundbesitzes

Für die steuerliche Berechnung des Wertes eines Grundstücks sind der sogenannte Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete entscheidend.

Dabei ist diese statistische Kaltmiete direkt von der Lage und der Mietstufe der Gemeinde abhängig. Es gilt: Je höher die Mietstufe, desto höher sind auch die Mieten, die in einer Gemeinde oder Stadt im Schnitt verlangt werden. Die Einstufung wurde zentral durch das Bundesfinanzministerium vorgenommen und orientiert sich an den Durchschnittsmieten, ermittelt durch das Statistische Bundesamt.

Den Bodenrichtwert kann jede Eigentümer:in leicht selbst herausfinden. Im sogenannten Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS) der Länder können über eine interaktive Karte die Bodenrichtwerte für alle Lagen eingesehen werden.

Ausgleich der Wertsteigerungen

Wie im alten System auch, wird die Wertsteigerung von Immobilien bei dem neuen Basismodell berücksichtigt. Dazu dient die sogenannte Steuermesszahl. Diese wird jedoch deutlich reduziert auf 1/10 des alten Wertes (von 0,35 auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke).

Die Steuermesszahl für Nichtwohngebäude beträgt zukünftig: 0,034 Prozent.

Sozialer Wohnungsbau, Wohnraumförderungen und Wohnungen mit Mietpreisbindung, welche für den Erhalt bezahlbaren Wohnraumes essenziell sind, werden auch steuerlich gefördert. Hier werden die Hebesätze zukünftig noch einmal um 25% gesenkt.

Sachsen und das Saarland haben ihre Steuermesszahlen abweichend festgelegt. In Sachsen beträgt die Messzahl für Wohngebäude 0,072% und 0,034% für Nicht-Wohngebäude. Für nicht bebaute Grundstücke hat das Saarland eine Grundsteuermesszahl von 0,064% festgelegt.

Hebesätze der Gemeinden

Die dritte Einflussgröße auf die Grundsteuer stellt der individuelle Hebesatz der jeweiligen Gemeinden dar.

Durch die Änderungen der Bemessung der Grundstückswerte kann es unter Umständen zu größeren Sprüngen in der Höhe der Grundsteuer kommen.

Durch eine Korrektur des Hebesatzes könnten Kommunen und Gemeinden dies ausgleichen.

Rechenbeispiel

Angenommen, es gibt zwei Häuser mit gleicher Größe (120qm Wohnfläche, 1000qm Grundstück & Mietniveaustufe 4) in einer Gemeinde. Die Gemeinde erhebt einen Hebesatz von 421%.

Der Bodenrichtwert für Haus A beträgt 200€ pro Quadratmeter. Es er gibt sich eine Grundsteuer von:

217.200 EUR x 0,031% x 421% = 283,47 EUR/Jahr

Das Haus B steht in einer besseren Lage mit einem Bodenrichtwert von 400€ pro Quadratmeter. Es ergibt sich hierfür:

310.100€ x 0,031% x 421% = 404,71 EUR/Jahr

Wie wirkt sich die Änderung auf meiner Steuerlast aus?

Wie hoch die Grundsteuer nach der neuen Berechnungsmethode ausfällt, ist noch nicht vollständig klar. Zuerst müssen die Werte aller Grundstücke in Deutschland neu berechnet werden.

Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass erst im Herbst 2024 die Mehrheit der Grundsteuerermittlungen abgeschlossen sein wird.

Wie genau sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Grundstücksbesitzer:innen verändern werden, lässt sich pauschal nicht beantworten. Gerade weil die gegenwärtigen Grundsteuerzahlungen so ungleich verteilt sind, können keine Aussagen über zukünftige Zahlungen gemacht werden.

Eine Antwort darauf wird es also erst nach 2025 geben, wenn die Reform endgültig in Kraft tritt.

Die Öffnungsklausel der Grundsteuerreform

Durch die sogenannte Öffnungsklausel im neuen Grundsteuergesetz haben die Bundesländer die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu verabschieden.

Von dieser Möglichkeit haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg wendet zur Berechnung der Grundsteuer das modifizierte Bodenwertmodell an. Dabei sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert als Faktoren ausschlaggebend. Diese beiden werden wiederum miteinander multipliziert, um als Ergebnis den Steuersatz zu erhalten.

Bayern

Bayern orientiert sich am wertunabhängigen Flächenmodell. Dabei wird nach der Größe der Grundstücksfläche gefragt und auch wie diese genutzt wird. Es gibt also keine allgemeine Formel. Die Grundstücke werden nach Größe und Nutzung bewertet.

Hamburg

Hamburg hat sich für das Wohnlagemodell entschieden. Bei diesem Modell ist der Bodenwert keiner der bestimmenden Faktoren. Anders als beim Bundesmodell unterscheidet dieses Modell lediglich die Lage des Grundstückes. Dabei gibt es nur einen Unterschied zwischen einer guten und einer normalen Wohnlage.

Hessen

Hessen berechnet die Grundsteuer mit dem Flächen-Faktor-Verfahren. Auch hier stellt die Fläche des Grundbesitzes eine Bewertungsgrundlage dar. Ergänzt wird dies durch die Lage, welche das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert.

Niedersachsen

Niedersachsens Berechnungen beruhen auf dem Flächen-Lage-Modell. Über die Höhe der Grundsteuer entscheidet bei diesem Modell vorwiegend die Fläche und nicht der Wert des Grundstückes.

Zudem wird die Berechnung um eine Lagekomponente erweitert. Diese orientiert sich am Standort des Grundstücks.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die nach der neuen Berechnungsgrundlage errechneten Werte der Grundsteuer werden erst ab dem 01. Januar 2025 erhoben.

Dies gilt auch, wenn die Länder von ihrem Recht Gebrauch machen, im Rahmen der Öffnungsklausel Anpassung durchzuführen.

Steuererklärung abgeben: Wann und wie?        

Die Erklärung zur neuen Grundsteuer muss elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.

Stichtag der Grundsteuererklärung

Die Grundsteuererklärung musste bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden. Die ursprüngliche Frist vom 31. Dezember 2022 wurde aufgrund technischer Probleme und dem hohen Andrang durch die Eigentümer:innen verlängert.

Grundsteuererklärung via ELSTER abgeben

Die Grundsteuererklärung muss zwingend über das Online-Portal ELSTER abgegeben werden (§ 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz).

Für die Abgabe ist die Registrierung und die Erstellung eines ELSTER Benutzerkontos notwendig. Die Bestätigung des Kontos kann einige Zeit in Anspruch nehmen, daher sollte das Konto deutlich vorher erstellt werden.

Soll kein eigenes ELSTER Konto erstellt werden, können auch Familienangehörige das Formular für die Eigentümer:in übermitteln.

Bei unbebauten Grundstücken, Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen in Ländern mit Bundesmodell ist eine vereinfachte Abgabe über: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de möglich.

Schritt für Schritt durch die Grundsteuererklärung in ELSTER

Der notwendige Hauptvordruck GW1 befindet sich seit dem 01. Juli 2022 auf der Startseite von ELSTER. Durch Klicken auf das Formular wird dieses automatisch geöffnet.

Danach wird direkt nach der „Steuernummer“ oder dem „Aktenzeichen“ gefragt. Am besten sollte lediglich das Aktenzeichen eingetragen werden.

Dieses sollte folgendes Format haben: 162/XXX/XXXX/XXX/XXX/X.

Hinter der 162 verbirgt sich das Finanzamt Jena. Jedes Finanzamt hat entsprechend eine individuelle Kennnummer am Anfang. Das Aktenzeichen findet sich im Informationsschreiben, welches vom Finanzamt an jede Eigentümer:in versendet wurde.

Im Anschluss werden allgemeine Informationen zu der Adresse der Immobilie abgefragt.

In Zeile 9 des Vordrucks folgen die Angaben zum Grundstück. In Zeile 11 müssen die Angaben zur Immobilie auf dem Grundstück erfolgen. Wenn sich nur ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück befindet, ist hier 1/1 einzutragen.

Befindet sich auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümer:innen (eine Eigentümergemeinschaft), so sind ist

1/Anzahl der Eigentümer:innen

einzutragen.

Ebenfalls in Zeile 11 muss der sogenannte Schlüsselwert eingetragen werden. Für ein Einfamilienhaus muss die Auswahl “erste Fläche, Schlüsselwert 1” getroffen werden.

Keine Zeile 41?

Die Zeile 41 gibt es in der aktuellen Fassung des ELSTER-Formulars nicht mehr.

Jedoch wird an einer anderen Stelle noch immer auf diese verwiesen. Hier muss für jede Eigentümer:in (Ehepartner:in oder Miteigentümer:in), ein eigener Datensatz hinterlegt werden.

Zweites Formular: GW2

Beim zweiten Formular sollten in Zeile 4 aufgepasst werden: Hier neigen einige dazu, das Grundstück unter sich und der Ehepartner:in aufzuteilen, das ist aber nicht notwendig.

An dieser Stelle sollte die Gesamt-Quadratmeterzahl angegeben werden (analog zum Hauptvordruck).

In Zeile 13 ist schließlich nach der Wohnfläche gefragt. Dabei ist darauf zu achten, diese nach den üblichen Richtlinien anzugeben.

In der Regel findet sich die Wohnfläche im Kaufvertrag der Wohnung / des Hauses oder den Bauunterlagen. Bei Eigentümergemeinschaften kann die Fläche aus der Teilungserklärung entnommen werden.

Wenn alle Eingaben ordnungsgemäß erfolgt sind, erscheint am Ende der Satz: „Es sind keine Fehler vorhanden.“

Im Anschluss kann die Erklärung zur Prüfung eingereicht werden.

Fehler vorhanden – Was tun?

Fehler passieren. In der Regel können Sie diese einzeln anklicken und dann auch beheben. Mittlerweile stellen die Finanzbehörden auch Klick-to-Klick-Anleitungen ins Internet.

Kann eine Erklärung auch in Papierform erfolgen?

Grundsätzlich sollte die Abgabe der Grundsteuererklärung immer via ELSTER erfolgen. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, bei denen eine Abgabe in Papierform ermöglicht werden soll.

Grund für die elektronische Abgabe ist, dass der Aufwand für die Finanzverwaltungen so gering wie möglich gehalten werden soll.

Eine solch umfassende Neubewertung der Grundstücke in Deutschland kann wesentlich leichter gelingen, wenn die Mehrheit der Eigentümer:innen ihre Erklärung online abgeben.

Falls die Möglichkeit nicht besteht, können Angehörige hierbei unterstützen.

Grundsteuer - Abagabe der Grundsteuererklärung via ELSTER Online

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf den Besitz von Grundstücken und wird auch als Grundbesitzabgabe bezeichnet.

Sie wird für alle Grundstücke samt der auf ihnen befindlichen Gebäude fällig. Dies gilt nicht nur für Privathäuser, Villen oder Gewerbeanlagen wie Bürogebäude oder Lagerhallen, sondern auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Felder und Wälder).

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Objektsteuern und bezieht sich direkt auf das individuelle Eigentum der Steuerpflichtigen.

Die Steuer auf Grundstücke stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden dar.

Wer zahlt die Grundsteuer?

Gezahlt wird die Grundsteuer immer durch die Eigentümer:innen des Grundstücks. Vermieter:innen können sich die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkostenabrechnung durch die Umlage der Kosten von den Mietenden zurückholen.

Wichtig für Vermieter:innen: Auch wenn die Grundsteuer auf die Mietenden umgelegt werden kann, muss diese zunächst durch die Vermietenden gezahlt werden. Hier ist die Vermieter:in in der Pflicht eine Vorleistung zu erbringen.

Wer zahlt die Grundsteuer in einer WEG?

In einer Wohneigentümergemeinschaft (kurz: WEG) sind alle Eigentümer:innen gemeinschaftlich Eigentümer:innen des Grundstücks. Wie groß der individuelle Anteil ist, ergibt sich anhand der Miteigentumsanteile. Diese werden in der Teilungserklärung festgehalten.

Entsprechend der Anteile werden die Kosten der Grundsteuer im Anschluss auf die Miteigentümer:innen verteilt.

Die Grundsteuererklärung einer WEG wird in den meisten Fällen durch die WEG-Verwaltung für die Gemeinschaft erstellt.

Grundsteuer C

In städtischen Gebieten herrscht schon seit einigen Jahren ein erheblicher Mangel an Wohnraum. Das führt auch dazu, dass die knappen Grundstücke im Wert schnell steigen und daher zunehmend als wirtschaftliche Spekulationsobjekte genutzt werden.

Das bedeutet, dass einige Baugrundstücke nur erworben werden, um auf einen Wertzuwachs zu warten und diese im Anschluss gewinnbringend zu verkaufen. Eine Absicht dieses Bauland zu verwerten, sprich neuen Wohnraum zu schaffen, besteht indes bei solchen Finanzspekulationen nicht.

Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden kann, sprich, die zum Teil brachliegenden Flächen bebaut werden.

Um diese Spekulationen wirtschaftlich weniger attraktiv zu machen, wurde die neue Grundsteuer C geschaffen. Kommunen und Gemeinden können damit einen höheren Hebesatz für unbebaute Baugrundstücke festsetzen.

Die höheren Abgaben auf brachliegendes Bauland sollen Finanzinvestoren davon abhalten, die Grundstücke als bloße Spekulationsobjekte zu halten und stattdessen tatsächlich neuen Wohnraum zu schaffen.

Hinweis: Unsere Beiträge und Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und ersetzen keine Rechtsberatung durch entsprechende Fachanwälte. Sollten konkrete rechtliche Probleme bestehen empfehlen wir immer die Beratung durch einen fachkundigen Anwalt.

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Felix Ritschel
Felix Ritschel

Felix Ritschel ist ein erfahrener Experte im Bereich der Immobilienwirtschaft und Growth Manager der Erste Hausverwaltung GmbH. Durch seine Erfahrung in verschiedenen Bereichen der Immobilienbrachen bringt Felix fundiertes Wissen und praktische Erfahrungen ein.

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